Schlüsselkatalog nach Stichworten


Abfindung; für ehemalige Beamtinnen bei Entlassung bis zum 31.08.1977
Altersteilzeit nach § 65 LBG (alt: § 78d LBG)
Angestelltenzeit im öffentlichen Dienst
Anwärterin/Anwärter, Vorbereitungsdienst im mittleren und gehobenen Dienst
Arbeiterin/Arbeiter im öffentlichen Dienst
Arbeitszeit; regelmäßige und verminderte
Ausbildung, Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Zeiten
Ausländischer öffentlicher Dienst
Beamtendienstzeit; Begriff
Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG (alt: § 46 LBG)
Beitrittsgebiet
Besondere Fachrichtung; hier: Laufbahnen
Beurlaubung während des Beamtenverhältnisses
DDR Beitrittgebiet
Dienstordnungs-Angestellte
Einstellungsteilzeit nach § 78c LBG(alt)
Entwicklungshelferin/Entwicklungshelfer
Ersatzschulen, Schuldienst
Erwerb besonderer Fachkenntnisse als Einstellungsvoraussetzung
Erziehungsurlaub vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
Erziehungsurlaub in einem Beamtenverhältnis
Fachhochschulstudium, Fachschulausbildung
Fernbleiben vom Dienst, schuldhaftes; unter Verlust der Dienstbezüge
Fraktionen, Beschäftigung im Dienst einer Fraktion z.B. des Bundestages, eines Landtages usw.
Freistellungen (Teilzeitbeschäftigung/Beurlaubung)
Geistlicher, Kirchendienst
Gesundheitsschädigende Gebiete; versorgungsrechtliche Folgen einer Verwendung
Grundwehrdienst
Habilitation
Hauptberufliche Tätigkeit, Begriffsbestimmung
Justizvollzugsdienst / Polizeivollzugsdienst
Kindererziehungszeit; außerhalb eines Beamtenverhältnisses
Kindererziehungszeit, während einer Beamtendienstzeit
Kirchendienst, z.B. Tätigkeit als Geistlicher oder im Kirchenbeamtenverhältnis
Kommunale Spitzenverbände, Tätigkeit bei Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden
Lehrzeit, Vorpraktikum als Einstellungsvoraussetzung
Minderung des Ruhegehaltes bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze
Polizeivollzugsdienst; Berücksichtigung förderlicher Ausbildungs-/Beschäftigungszeiten
Praktische Ausbildung Lehrzeit
Professorinnen/Professoren; Einstellungsvoraussetzungen
Promotion als Einstellungsvoraussetzung
Prüfungszeit, als Studienabschluss
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (auch Anwaltsassessor und Notar)
Referendarin/Referendar; Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des höheren Dienstes
Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche
Richterverhältnis
Schuldienst; Beschäftigung im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis
Schuldienst; Beschäftigungszeit im öffentlichen Schuldienst im Angestelltenverhältnis
Schuldienst; Beschäftigungszeit im nichtöffentlichen Schuldienst
Sonderurlaub während einer Beamtendienstzeit
Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Anerkennungsjahr
Sozialversicherung, Tätigkeit bei Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden
Studienzeit an einer Hochschule oder Fachhochschule (in Verbindung mit einer Prüfungszeit)
Studienzeit an einer Hochschule oder Fachhochschule (ohne Prüfungszeit)
Teilzeitbeschäftigung während einer Vordienstzeit
Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis
Verwaltungslehre/Verwaltungspraktikum
Vordienstzeiten, Begriffsbestimmung und Aufzählung
Wehrdienst
Zivildienst
Zurechnungszeit

Schlüsselkatalog

A

Abfindung; für ehemalige Beamtinnen bei Entlassung bis zum 31.08.1977 entlassene Beamtinnen

 

Abfindung wurde nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgezahlt

0645

Abfindung wurde nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis nicht zurückgezahlt

0644

 

Allgemeine Schulbildung
Zeiten der allgemeinen Schulbildung sind nicht anrechenbar, ebenso solche Zeiten, die als Ersatz für die allgemeine Schulbildung abgeleistet worden sind
 ==>  Verwaltungslehre/Verwaltungspraktikum

 

 

Altersteilzeit nach § 65 LBG (alt: § 78d LBG); frühestens vom 01.06.1999 an;
ab 01.01.2001 auch als Teilzeitbeschäftigung

0616

 

Angestelltenzeit im öffentlichen Dienst
nur anrechenbar, wenn sie einer späteren Beamtendienstzeit unmittelbar vorangegangen ist, inhaltlich mit dieser in Verbindung stand und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein wesentlicher Grund für die Berufung in das Beamtenverhältnis waren. Aushilfstätigkeiten oder vorübergehende Beschäftigungen sind nicht anrechenbar

 

Zeiten einer Vollbeschäftigung

1001

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung

1002

Zeiten einer Beurlaubung

1004

 

Anwärterin/Anwärter, Ausbildungszeit im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf; siehe auch   ==>  Vorbereitungsdienst

0601

 

Arbeiterin/Arbeiter im öffentlichen Dienst  ==>  Angestelltenzeiten

 

 

Arbeitszeit
Regelmäßige Arbeitszeit; ergibt sich grundsätzlich aus der Arbeitszeitverordnung, für bestimmte Laufbahnen (z. B Lehrkräfte) durch besondere Verordnung festgelegt

Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit  ==>  Freistellungen

Sonstige Ermäßigungen der regelmäßigen Arbeitszeit

 ==>  Altersteilzeit  ==>  Begrenzte Dienstfähigkeit

 

 

Ausbildung, Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Zeiten  ==>  Vordienstzeiten

 

Ausländischer öffentlicher Dienst Nur ruhegehaltfähig, wenn diese Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland vergleichsweise in einem Beamtenverhältnis ausgeübt worden wäre; daher z.B. nicht Sprachassistent

 

Vollbeschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst

1114

Teilzeitbeschäftigung im ausländischen öffentl. Dienst

1115

 

B

Beamtendienstzeit
Beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder mit dem darin bestimmten späteren Zeitpunkt; anrechenbar sind Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit sowie auf Lebenszeit (dagegen nicht: Ehrenbeamtenverhältnis); anrechenbar frühestens vom 17. Lebensjahr an

 

Vorbereitungsdienstzeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf

0601

Dienstzeit im Beamtenverhältnis (Vollbeschäftigung)

0602

Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde

0646

Vorbereitungsdienst, für den die Nachversicherung durchgeführt wurde

0647

Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis mit ermäßigter Arbeitszeit  ==>  Freistellungen

 

 

Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG (alt: § 46 LBG); frühestens vom 01.06.1999 an

0603

 

Beitrittsgebiet

 

Beamtendienstzeit zum Zweck der Aufbauhilfe; Dauer mindestens ein Jahr

 

Dienstzeit im Beitrittsgebiet (Vollbeschäftigung)

0685

Dienstzeit im Beitrittsgebiet (Teilzeitbeschäftigung)

0686

 ==>  Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet, die bis zum 03.10.1990 zurückgelegt wurden, sind

  • nicht anrechenbar, soweit die Wartezeit für eine Rente erfüllt ist (60 Beitragsmonate) und die maßgebenden Zeiten rentenrechtlich berücksichtigt sind.
  • insgesamt nur mit 5 Jahren ruhegehaltfähig, sofern die Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt ist.

Weil deshalb die Frage, ob derartige Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können und ggf. in welchem Umfang, von der Klärung rentenrechtlicher Voraussetzungen abhängig ist, wurde davon abgesehen, die entsprechenden Berechnungsvorgaben hier aufzunehmen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das LBV.

 

 

Besondere Fachrichtung; Laufbahnen

 

In Laufbahnen einer besonderen Fachrichtung (z.B. ärztlicher Dienst, Dienst in der Datenverarbeitung) tritt nach Abschluss der Hochschul- bzw. Fachhochschulausbildung an die Stelle des Vorbereitungsdienstes eine hauptberufliche praktische Tätigkeit, deren Dauer je nach Fachrichtung unterschiedlich ist (vgl. hierzu § 32, 42 LVO); maßgebend ist die im Zeitpunkt der Einstellung vorgeschriebene Mindestzeit.

 

Vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; Vollbeschäftigung

1210

Vorgeschriebene hauptberufl. Tätigkeit; Teilzeitbeschäftigung

1211

 

Beurlaubung während einer Beamtendienstzeit

 

Grundsätzlich nicht anrechenbar; Ausnahmen gelten für die Zeit einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder einer Beurlaubung unter Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen oder einer Beurlaubung wegen Kindererziehung.  ==>  Kindererziehungszeiten,  ==>  Erziehungsurlaub

 

- unter Fortzahlung der Dienstbezüge

0602

- ohne Dienstbezüge nach

- § 71 LBG (alt:  § 85a LBG), § 6a LRiG, § 12 SUrlV

- § 64 LBG (alt:  § 78b LBG)

- § 6b LRiG

 

0613

- ohne Dienstbezüge unter Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher  Interessen

0640

und Verwendung in klimatisch ungünstigem Ausland  ==>  Gesundheitsschädigende klimatische Einflüsse

 

 

D

DDR  ==>  Beitrittgebiet

 

 

Dienstordnungs-Angestellte

 

Versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI

 

Teilzeitbeschäftigung

1083

Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt

1084

Vollbeschäftigung, das Beschäftigungsverhältnis bestand am 31.12.1991

1085

 

E

Einstellungsteilzeit nach § 78c LBG

0608

 

Entwicklungshelferin/Entwicklungshelfer

 

Anrechenbar nur ab Inkrafttreten des Entwicklungshelfergesetzes am 21.06.1969 und zur Hälfte

1118

 

Ersatzschulen  ==>  Schuldienst

 

 

Erwerb besonderer Fachkenntnisse

 

auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet, soweit sie notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes gewesen sind; anrechenbar zur Hälfte.

1117

- für Hochschulpersonal  ==>  Professorinnen/Professoren

 

 

Erziehungsurlaub; die Zeit eines Erziehungsurlaubs vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ist nicht ruhegehaltsfähig.

 

Erziehungsurlaub während einer Beamtendienstzeit nach der Erziehungsurlaubsverordnung;
die Dauer des zu berücksichtigenden Zeitraums sowie die weiteren Folgen sind u. a. davon abhängig, wann das Kind geboren worden ist.

Wichtiger Hinweis:
Haben Sie nach Ablauf des Erziehungsurlaubs weitere Freistellungen in Anspruch genommen, sind die für diese weiteren Freistellungen maßgebenden Schlüssel unter den Stichworten  ==>  Teilzeitbeschäftigung und  ==>  Beurlaubung zu ermitteln.

 

Geburt des Kindes nach dem 31.12.1985 und vor dem 01.01.1992

 

Erziehungsurlaub; anrechenbar bis zum vollendeten 6. Lebensmonat des Kindes

0674

Erziehungsurlaub - keine Anrechnung

0675

Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub

0676

Geburt des Kindes nach dem 31.12.1991

 

Erziehungsurlaub bis zum vollendeten 36. Lebensmonat des Kindes (keine Anrechnung)

0677

Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub

(ab 01.03.1998 auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit)

0678

 

 

F

Fachhochschulstudium, Fachschulausbildung  ==>  Studienzeit

 

 

Fernbleiben vom Dienst, schuldhaftes; unter Verlust der Dienstbezüge.

 

- vor dem 01.08.1984

0642

- nach dem 31.07.1984

0643

 

Feuerwehr, Angehörige des Einsatzdienstes  ==>  Polizeivollzugsdienst

 

 

Fraktionen, Beschäftigung im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften

 

Vollbeschäftigung

1108

Teilzeitbeschäftigung

1109

 

Freistellungen sind Minderungen der regelmäßigen  ==>  Arbeitszeit in Form von
 ==>  Beurlaubungen und /oder
 ==>  Teilzeitbeschäftigungen

 

 

G

Geistlicher  ==>  Kirchendienst

 

 

Gesundheitsschädigende klimatische Einflüsse, die Zeit der Verwendung in solchen Gebieten während einer Beamtendienstzeit (auch Beurlaubung) wird erhöht angerechnet.
In welchen Gebieten gesundheitsschädigende Einflüsse bestehen, ist in der Verwaltungsvorschrift 13.2 zu § 13 des Beamtenversorgungsgesetzes geregelt. Ob die Voraussetzungen für eine erhöhte Anrechnung vorliegen, kann nur im Einzelfall geprüft werden. Aus diesem Grund wurde davon abgesehen, die entsprechenden Berechnungsvorgaben hier aufzunehmen.
Gesundheitsschädigende klimatische Einflüsse, in der Zeit der Verwendung außerhalb eines Beamtenverhältnisses führt nicht zur erhöhten Anrechnung

 

 

Grundwehrdienst,
soweit vor der Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet; ebenso Wehrübungen. Ist der Grundwehrdienst während eines Beamtenverhältnisses abgeleistet worden, kommt eine gesonderte Anrechnung nicht in Betracht, da sie insoweit von der Beamtendienstzeit erfasst wird;  ==>  Wehrdienst

0901

 

H

Habilitation

 

Anrechenbar bei Professorinnen/Professoren mit den Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4a Universitätsgesetz; ebenso habilitationsadäquate Leistungen

1207

 

Hauptberufliche Tätigkeit
Begriff: Eine Tätigkeit ist nur dann hauptberuflich ausgeübt worden, wenn sie mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. Dies ist Voraussetzung für die Anrechnung von Vordienstzeiten und von Beamtendienstzeiten (Ausnahme: unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ab 01.03.1998 während eines

 ==>  Erziehungsurlaub als Einstellungsvoraussetzung:

 ==>  Besondere Fachrichtung,  ==>  Vordienstzeiten, à Professorinnen, Professoren

 

 

J

Justizvollzugsdienst  ==>  Polizeivollzugsdienst

 

 

K

Kindererziehungszeit; außerhalb eines Beamtenverhältnisses, nicht ruhegehaltfähig.

 

Kindererziehungszeit, während einer Beamtendienstzeit,

 

Kind  vor dem 19.07.1969 während Freistellung nach sonstigen Vorschriften (z.B. Sonderurlaub ohne Bezüge) geboren

 

anrechenbar bis zum vollendeten 6. Lebensmonat des Kindes

0656

Kind nach dem 18.07.1969 vor dem 01.01.1986 geboren

 

Kindererziehungszeit anrechenbar bis zum vollendeten 6. Lebensmonat des Kindes

0657

Kind nach dem 18.07.1969 und vor dem 01.01.1986 geboren, Geburt fällt in eine Freistellung nach § 85a, 78b LBG, § 6b LRiG

 

Kindererziehungszeit; anrechenbar bis zum vollendeten 6. Lebensmonat des Kindes

0658

 

Kirchendienst, z.B. Tätigkeit als Geistlicher oder im Kirchenbeamtenverhältnis

 

Vollbeschäftigung im Kirchendienst

1185

Teilzeitbeschäftigung im Kirchendienst

1183

Beurlaubung im Kirchendienst

1184

 

Kommunale Spitzenverbände, Tätigkeit bei kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden

 

Vollbeschäftigung

1111

Teilzeitbeschäftigung

1112

 

L

Lehrzeit, Vorpraktikum

 

Anrechenbar, soweit gefordert worden

  • für die Aufnahme eines Studiums oder
  • nach laufbahnrechtlichen Vorschriften.

 

Vorpraktikum im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung

1218

- als Zeit einer praktischen Ausbildung einschl. Vorpraktikum

1204

Nicht anrechenbar sind Lehrzeiten, die Ersatz für eine fehlende Schulbildung sind
 ==>  Verwaltungslehre/Verwaltungspraktikum

 

 

M

Minderung des Ruhegehaltes bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze wird maschinell berechnet

 

 

P

Polizeivollzugsdienst

 

Beamtendienstzeit

0602

Berufsmäßiger Polizeivollzugsdienst vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

0802

Sondervorschriften nur für Angehörige des Polizeivollzugdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie des Justizvollzugsdienstes; die eingegebenen Zeiten sind nur bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach neuem Recht zu berücksichtigen.

 

Förderliche Zeiten einer praktischen Ausbildung

1220

Förderliche Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit

1221

 

Praktische Ausbildung  ==>  Lehrzeit

 

 

Professorinnen/Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen

 

Promotionszeit

6701

Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation

6702

Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 b UG)

6703

Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG, anrechenbar zur Hälfte

6704

Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 a UG)

6705

Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 b UG); während einer Teilzeitbeschäftigung

6710

Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 b UG) anrechenbar zur Hälfte; während einer Teilzeitbeschäftigung

6712

 

Promotion
Soweit für die Wahrnehmung des Amtes vorgeschrieben (Einstellungsvoraussetzung)

 

Promotionszeit

1205

Nachweis promotionsadäquater Leistungen

1206

- für Hochschulpersonal  ==>  Professorinnen/Professoren

 

Prüfungszeit;
nur gesondert einzugeben, wenn die Prüfung nicht unmittelbar im Anschluss an die Studienzeit abgelegt worden ist.

1232

 

R

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (auch Anwaltsassessor/in und Notar/in)
Anrechenbar vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der bei der zuständigen Gerichtsbarkeit zugelassenen Anwältinnen/Anwälte; die Zeit ist zur Hälfte, höchstens bis zu insgesamt 10 Jahren ruhegehaltfähig

1101

 

Referendarin/Referendar,
Ausbildungszeit im höheren Dienst, regelmäßig in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf
siehe auch  ==>  Vorbereitungsdienst

0601

 

Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche

 

Beschäftigung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften

1102

Teilzeitbeschäftigung bei öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaften,

1103

 

Richterverhältnis

 

Dienstzeit im Richterverhältnis

0620

Dienstzeit im Richterverhältnis zum Zweck der Aufbauhilfe;  ==>  Beamtendienstzeit

 

Dienstzeit im Beitrittsgebiet (Vollbeschäftigung)

0685

Dienstzeit im Beitrittsgebiet (Teilzeitbeschäftigung)

0686

Für sonstige Dienstzeiten mit verringerter Arbeitszeit  ==>  Freistellungen

 

 

S

Schuldienst; im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis  ==>  Beamtendienstzeit

 

Schuldienst; Beschäftigungszeit im öffentlichen Schuldienst im Angestelltenverhältnis

 

- Vollbeschäftigung unmittelbar vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1001

- Teilzeitbeschäftigung, an die sich unmittelbar die Berufung in das Beamtenverhältnis anschloss,

1002

Vollbeschäftigung

1105

- Teilzeitbeschäftigung

1106

Schuldienst; Beschäftigungszeit im nichtöffentlichen Schuldienst
anrechenbar sind nur Zeiten im Ersatzschuldienst, nicht im Privatschuldienst

 

Vollbeschäftigung als Planstelleninhaberin/Planstelleninhaber

1185

- Teilzeitbeschäftigung als Planstelleninhaberin/-inhaber

1183

- Beurlaubung als Planstelleninhaberin/inhaber

1184

 

Sonderurlaub während einer Beamtendienstzeit

 

-ohne Dienstbezüge unter Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen

0640

- ohne Dienstbezüge

0613

- unter Fortzahlung der Dienstbezüge (z.B. 58er-Regelung)

0602

 

Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Anerkennungsjahr

1217

Anerkennungsjahr im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung

1218

 

Sozialversicherung, Tätigkeit bei Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden

 

Vollbeschäftigung

1111

Teilzeitbeschäftigung

1112

 

Studienzeit an einer Hochschule oder Fachhochschule (in Verbindung mit einer Prüfungszeit)
Nur ruhegehaltfähig, soweit sie für das spätere Amt durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder nach laufbahnrechtlichen Vorschriften gefordert und erfolgreich abgeschlossen worden ist.

 

Anrechenbare Zeit eines vorangegangenen Studiums

1229

Studien- und Prüfungszeit

1230

Auf die Studienzeit angerechnete Zeit eines Vorstudiums

1215

 

Studienzeit an einer Hochschule oder Fachhochschule (ohne Prüfungszeit; für deren gesonderte Berücksichtigung  ==>  Prüfungszeit

 

Nur ruhegehaltfähig, soweit sie für das spätere Amt durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder nach laufbahnrechtlichen Vorschriften gefordert und erfolgreich abgeschlossen worden ist.

 

Studienzeit

1231

Auf die Studienzeit angerechnete Zeit eines Vorstudiums

1215

 

Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis
(für Teilzeitbeschäftigung während einer Vordienstzeit siehe unter dem jeweiligen Stichwort nach)

 

Anrechenbar zu dem Teil, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen  ==>  Arbeitszeit entspricht
(Ausnahmen:  ==>  Altersteilzeit,  ==>  Kindererziehungszeit,  ==>  Erziehungsurlaub)

 

nach

- § 78b LBG/§ 6b LRiG

- § 85a LBG/§ 6a LRiG

0607

 

V

 

Verwaltungslehre/Verwaltungspraktikum
Nicht anrechenbar, soweit diese Zeit

  • im Dienst des Landes NRW nach dem 31.03.1953 verbracht worden ist oder
  • im Kommunaldienst im Land NRW nach dem 31.03.1961 zurückgelegt wurde.

 

Verwaltungslehre/Verwaltungspraktikum vor dem 01.04.1953 bzw. 01.04.1961

1204

 

Vorbereitungsdienst

 

im Beamtenverhältnis auf Widerruf

0601

Außerhalb eines Beamtenverhältnisses

1208

Auf einen Vorbereitungsdienst angerechnete Zeit einer praktischen Tätigkeit
(auch als Teilzeitbeschäftigung)

1209

 

Vordienstzeiten
Zeiten, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis oder zwischen mehreren Beamtenverhältnissen verbracht worden sind. Als anrechenbare Vordienstzeiten kommen in Betracht:

 

 ==>  Studienzeit,  ==>  Prüfungszeit,  ==>  Lehrzeit, praktische hauptberufliche Tätigkeit

 

Hauptberufliche Beschäftigungszeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
( ==>  Angestelltenzeit,  ==>  Arbeiterin/Arbeiter

 

Berufsmäßiger und nichtberufsmäßiger  ==>  Wehrdienst (einschließlich Wehrübungen),  ==>  Zivildienst,

 

sonstige Beschäftigungszeiten:
als  ==>  Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

 

im  ==>  kirchlichen Dienst

 

im Dienst öffentlich-rechtlicher  ==>  Religionsgemeinschaften

 

im öffentlichen oder nichtöffentlichen  ==>  Schuldienst

 

im Dienst der  ==>  Fraktionen des Bundestages, eines Landtages oder kommunaler Vertretungskörperschaften

 

im Dienst von  ==>  kommunalen Spitzenverbänden
oder von Spitzenverbänden der  ==>  Sozialversicherung
oder ihrer Landesverbände

 

im  ==>  ausländischen öffentlichen Dienst

 

zum  ==>  Erwerb besonderer Fachkenntnisse, die für die Wahrnehmung des Amtes gefordert waren

 

als  ==>  Entwicklungshelferin/Entwicklungshelfer

 

 

W

Wehrdienst

 

Berufsmäßiger Dienst in der Bundeswehr, Dienstzeit endete vor dem 31.12.1991

0801

Berufsmäßiger Dienst in der Bundeswehr, Dienstverhältnis bestand am 31.12.1991

0803

Grundwehrdienst, soweit vor der Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet; ebenso Wehrübungen

0901

 

Z

Zivildienst,
soweit vor der Berufung in das Beamtenverhältnis abgeleistet. Ist der Zivildienst während eines Beamtenverhältnisses abgeleistet worden, kommt eine gesonderte Anrechnung nicht in Betracht, da er insoweit von der Beamtendienstzeit erfasst wird.

0901

 

Zurechnungszeit
Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres; wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu 2/3 hinzugerechnet und maschinell ermittelt