Regelmäßige Arbeitszeit nach der AZVO NRW

bis 03/64

ab 04/64

ab 01/69

ab 01/71

ab 10/74

ab 04/89

ab 04/90

ab 01/04

45

44

43

42

40

39

38,5

41 *)

*) mit Vollendung des 55. Lebensjahres 40 Stunden,

mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei einem Grad der Schwerbehinderung von mindestens 80 v. H. 39 Stunden

 

Pflichtstunden der Lehrkräfte nach der VO zu § 5 SchFG bis 07/89

Schulform

bis 07/69

ab 08/69

ab 08/70

ab 08/72

ab 08/73

ab 08/81

ab 08/87

Grund-/Hauptschule

30

29

29

28

28

28

27,75

Realschule

28

27

27

27

27

27

26,75

Gymnasium

25

24

24

24

24

24

23,75

Gesamtschule

-

-

-

-

-

24

24

Berufskolleg 1)

28 2)

27

27

26

25

25

24,75

Kollegschule

-

-

-

25

25

24

24

Sonderschule

28

27

27

27

27

27

26,75

Abendrealschule

-

-

-

-

-

22

22

Abendgymnasium/-kolleg

-

-

20

20

20

19

19

Pflichtstunden der Lehrkräfte nach der VO zu § 5 SchFG ab 08/89

Schulform

ab 08/89

ab 08/90

für 97/98

für 98/99

ab 08/99 *)

ab 02/04

Grund-/Hauptschule

27

27

27 4)

27 4)

27

28

Realschule

26,75

26,5

27 3)

27 4)

27

28

Gymnasium

23,75

23,5

24,5 3)

24,5 4)

24,5

25,5

Gesamtschule

24

23,5

24,5 3)

24,5 4)

24,5

25,5

Berufskolleg 1)

24,75

24,5

24,5 4)

24,5 4)

24,5

25,5

Kollegschule

24

23,25

23,5 4)

24,5 3), 4)

24,5

25,5

Sonderschule

26,75

26,5

26,5

26,5 4)

26,5

27,5

Abendrealschule

22

21,75

22,75 3

24 3)

24 3)

25

Abendgymnasium/-kolleg

19

18,75

19,75 3

21 3)

21 3)

22

*) Die nachstehende Fußnote 4 gilt für alle Schulformen

1) früher Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule

2) für den Bereich der höheren Fachschulen: ab 01.10.1959: 25 Wochenstunden

ab 01.08.1969: 24 Wochenstunden

ab 10.08.1973: 26 Wochenstunden

ab 01.02.1975: 25 Wochenstunden

3) differenzierte Pflichtstundenerhöhung

4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden erhöht sich um eine Stunde für Lehrkräfte, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren um eine Stunde - sog. Vorgriffsstunde -. So erhöhte sich z.B. im Schuljahr 1997/98 die Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an Hauptschulen, die zwischen dem 02.08.1947 und vor dem 01.08.1967 geboren sind, von 27 auf 28 Wochenstunden. Vom Schuljahr 2008/09 ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde (§ 4 der VO zu § 5 SchFG).