Landesamt für Besoldung und Versorgung  NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-01

 
                       

Abgerundetes Rechteck: Stand:
05/2003
Abgerundetes Rechteck: M e r k b l a t t
Kinderziehungszuschlag
Kindererziehungsergänzungszuschlag

 

 

 

 

 

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindererziehungszuschlag - KEZ – und Kindererziehungsergänzungszuschlag  - KEEZ - sowie das Berechnungsverfahren ergeben sich aus den §§ 50a und 50b des Beamtenversorgungsgesetzes. Dieses Merkblatt informiert über die gesetzlichen Grundlagen, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sowie über die Berechnung des KEZ und KEEZ.. Auf folgende Rechtsvorschriften wird im übrigen Bezug genommen:

 

 

 

                         Rechtsvorschrift                     Abkürzung                           Fundstelle

 

Beamtenversorgungsgesetz                          BeamtVG                               FN A zum BGBl. 2030 - 25

Erstes Buch Sozialgesetzbuch                       SGB I                                     FN A zum BGBl. 860-6

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch                  SGB VI                                   FN A zum BGBl. 860-6

Landesbeamtengesetz                                    LBG                                        SGV NW 2030

Erziehungsurlaubsverordnung                      ErzUV                                    SGV NW 20303

 

 

(Beachten Sie bitte den „wichtigen Hinweis“ auf  Seite 4

 

 

1                Begriffsbestimmungen

Für die Zuordnung einer Kindererziehungszeit sowie für die Berechnung des KEZ und KEEZ sind im Wesentlichen Bestimmungen im SGB I und im SGB VI maßgebend. Nachfolgend werden die wichtigsten Begriffe der jeweiligen Rechtsvorschriften und das Verwaltungsverfahren kurz erläutert.

 

1.1           Kindererziehung

bedeutet die Sorge für die geistige, seelische und sittliche Entwicklung eines Kindes. Lebt das Kind im Haushalt der Mutter und/oder des Vaters, ist in der Regel von Erziehung auszugehen. Als Nachweis der Erziehung reicht normalerweise die wahrheitsgemäße Erklärung für die Anerkennung von Erziehungszeiten (à 1.2) aus.

 

1.2           Die Erziehungszeit im Sinne des

 

             -     KEZ beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Monat der Geburt. Für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind endet die berücksichtigungsfähige Erziehungszeit nach längstens 36 Monaten. Wird während dieses Zeitraumes jedoch ein weiteres Kind geboren, verlängert sich die berücksichtigungsfähige Erziehungszeit für dieses weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung. Für Kinder, die bis zum 31.12.1991 und außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren sind, beträgt die Erziehungszeit längstens 12 Monate. Entfallen die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungszeit vor Ablauf des 12. bzw. 36. Lebensmonats (z.B. Ableben des erziehenden Elternteils oder des Kindes), wird die Erziehungszeit bei der/dem Anspruchsberechtigten (à 1.3) bis zum Ablauf des Monats in dem das Ereignis eintritt berücksichtigt.

 

             -     KEEZ beginnt mit dem Tag der Geburt; frühesten jedoch nach dem 31.12.1991 und endet mit Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. An die Stelle der Erziehungszeit kann die Zeit einer nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres treten. Dies setzt jedoch voraus, dass die/der anspruchsberechtigte Beamtin/Beamte auf Grund dieser nichterwerbsmäßigen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war (§ 3 SGB VI).  

 

1.3           Anspruchsberechtigt

sind nach § 56 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I neben den leiblichen Eltern

-        Mutter und Vater eines Adoptivkindes,

-        Mutter und Vater eines Stiefkindes,

-        Pflegemutter und Pflegevater eines Pflegekindes (nicht: Tagesmütter),

soweit ihnen die Erziehungszeit zuzuordnen ist (à1.4).


 

 

 

1.4          Die Zuordnung der Erziehungszeit zu der Beamtin/dem Beamten ist Voraussetzung für die Gewährung von KEZ  und KEEZ (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs bzw. Elternzeit, weitere Freistellungen). Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Erziehungszeit  der Mutter zugeordnet.

 

   Unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung können die gemeinsam erziehenden Eltern während der maßgeblichen Erziehungszeit durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll; sie kann auch auf einen Teil der Erziehungszeit  beschränkt werden. Die Erklärung ist mit Wirkung für die Zukunft sowohl gegenüber den  zuständigen Personaldienststellen als auch gegenüber ggf. zuständigen gesetzlichen Rentenversicherungen abzugeben. Rückwirkend kann sie längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Sie ist unwiderruflich.

 

 

2                Kindererziehungszuschlag

 

2.1       Voraussetzungen für die Gewährung eines KEZ

 

2.1.1    Die Gewährung eines KEZ setzt voraus, dass ein Kind

             -     nach dem 31.12.1991 oder

             -     bis zum 31.12.1991 vor der Berufung in das Beamtenverhältnis geboren worden ist

                   und

             -     die Erziehungszeit der Beamtin/dem Beamten zugeordnet ist.

 

2.1.2    Ein KEZ wird nicht gewährt für Kinder, die bis zum 31.12.1991 während eines Beamtenverhältnisses geboren worden sind; das gilt auch für ein früheres, durch Entlassung beendetes Beamtenverhältnis. Erziehungsbedingte Freistellungen sind in diesen Fällen bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird (§ 85 Abs. 7 in Verbindung mit der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG). Endete das Beamtenverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten nach der Geburt, kann für die restliche nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis liegende Erziehungszeit (12 Monate) ein KEZ gewährt werden.

 

2.1.3    Ein KEZ wird darüber hinaus nicht gewährt,

             -     wenn die Beamtin/der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-

   pflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente erfüllt ist (Ausnahme: à  5) oder

             -     wenn eine andere anspruchsberechtigte Person wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente erfüllt ist oder

-     wenn den Versorgungsbezügen der Höchstruhegehaltssatz  (75 v.H.; künftig 71,75 v.H.) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe zu Grunde liegen oder

             -     für die nach Eintritt des Versorgungsfalles liegenden Zeiten.

 

2.2       Berechnung des KEZ

 

2.2.1    Grundlagen für die Berechnung des KEZ sind

             -     die zugeordnete Erziehungszeit (à 1.2),

             -     der maßgebende Bruchteil des aktuellen Rentenwertes (§ 70 Abs. 2  SGB VI à 2.2.2) und

             -     der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI à 2.2.2).

 

2.2.2      Für jeden Monat einer Kindererziehung erhöht sich das Ruhegehalt um 0,0833 des aktuellen Rentenwerts (Stand 

01.07.2003: 26,13 €). Ist die berücksichtigungsfähige Zeit der Kindererziehung in der ehemaligen DDR bzw. in den neuen Bundesländern verbracht worden, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen (Stand 01.07.2003: 22,97 €)

 

             Beispiel 1

             Geburt des Kindes                                                                                                                                         02.07.1992

             Zugeordnete Erziehungszeit                                                                                                                        01.08.1992 - 31.07.1995

             Für die Berechnung des KEZ maßgebender Zeitraum                                                                             36 Monate

             Maßgebender Bruchteil                                                                                                                                0,0833

             Aktueller Rentenwert (Stand  01.07.2002)                                                                                                  26,13 €

 

 

Berechnung des KEZ: 36 Monate x 0,0833 x 26,13 = 78,36 €

.


 

 

 

2.2.3      Erziehungszeiten können gleichzeitig auch als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (Überschneidungszeit).

Die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung (anteiliges Ruhegehalt zuzüglich KEZ) darf jedoch nicht höher sein, als eine durch die Kinderziehung höchstmögliche Rentensteigerung. (Das ist der Rentenbetrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes und den höchstmöglichen Entgeltpunkten für die Monate der Überschneidungszeit ergibt.) Übersteigt die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung die höchstmögliche Rentenanwartschaft, wird der KEZ um den übersteigenden Betrag - ggf. bis auf Null - gekürzt.

 

2.2.4      Ruhegehalt und KEZ dürfen zusammen nicht höher sein als das höchstens erreichbare Ruhegehalt; 75 v. H. (künftig 71,75

v.H.) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe. Übersteigen Ruhegehalt und KEZ diese Höchstgrenze, wird der KEZ um den übersteigenden Betrag gekürzt.

 

 

3          Kindererziehungsergänzungszuschlag - KEEZ -

 

3.1           Voraussetzung für die Gewährung eines KEEZ

 

3.1.1    KEEZ wird für Zeiten gewährt, in denen

             -     zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden (Mehrkindfall)

   oder

          -     die Erziehung eines Kindes oder die nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes mit einer ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeit oder der nichterwerbsmäßigen Pflege einer anderen pflegebedürftigen Person zusammentrifft (Einkindfall).

                und

             -     die Erziehungszeit der Beamtin/dem Beamten zugeordnet ist.

 

3.1.2    KEEZ wird nicht gewährt,

             -     für Zeiten für die die Beamtin/der Beamte Anspruch auf eine dem KEEZ entsprechende Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat (Ausnahme à 5. ) oder

             -     für Zeiten für die ein KEZ zusteht oder

             -     wenn den Versorgungsbezügen der Höchstruhegehaltssatz  (75 v.H.; künftig 71,75 v.H.) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe zu Grunde liegen oder

             -     für die nach Eintritt des Versorgungsfalles liegenden Zeiten

 

3.2           Berechnung des KEEZ

 

3.2.1    Grundlagen für die Berechnung des KEEZ sind

             -     die zugeordnete Erziehungszeit bzw. Pflegezeit (à 1.2),

             -     der maßgebende Bruchteil des aktuellen Rentenwertes (§ 70 Abs. 3a  SGB VI à 3.2.2) und

             -     der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI à 3.2.2).

 

3.2.2      Für jeden angefangenen Monat der Erziehung bzw. Pflege erhöht sich das Ruhegehalt im Mehrkindfall um 0,0278 und im

Einkindfall um 0,0208 des aktuellen Rentenwertes (Stand: 01.07.2003: 26,13 €). Ist die berücksichtigungsfähige Zeit der Kindererziehung in den neuen Bundesländern verbracht worden, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen (Stand 01.07.2003: 22,97 €). Liegen während eines Monats, sowohl die Voraussetzungen für den Mehrkindfall als auch für den Einkindfall vor, ist der KEEZ für den Mehrkindfall zu berücksichtigen.

 

             Beispiel 2

             01.02.1998 - 01.01.2002                                    gleichzeitige Erziehung von zwei Kindern unter 10 Jahre

                                                                                        (Mehrkindfall mit 36 angefangene Monaten)

 

Berechnung des KEEZ für Mehrkindfall: 36 M x 0,0278 x 26,13 € = 26,15 €

 

 

             02.01.2002 - 29.04.2003                                    Erziehung eines Kindes trifft mit Beamtendienstzeit zusammen

(Einkindfall mit 15 angefangenen Monaten wobei der Januar 2002 bereits als Mehrkindfall berücksichtigt wurde)

 

Berechnung des KEEZ für Einkindfall: 15 M x 0,0208 x 26,13 € =8,15 €

 


 

 

 

3.2.3    Fällt die für den KEEZ maßgebliche Erziehungszeit mit einer ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeit zusammen (Überschneidungszeit), darf die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung (anteiliges Ruhegehalt zuzüglich KEEZ) jedoch nicht den Rentenbetrag übersteigen, der in dieser Zeit mit einem Durchschnittseinkommen in der gesetzlichen Rentenverscherung erzielt werden kann. Übersteigt die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung diesen Rentenbetrag, wird der KEEZ um den übersteigenden Betrag - ggf. bis auf Null - gekürzt.

 

3.2.4    Ruhegehalt und KEEZ dürfen zusammen nicht höher sein als das höchstens erreichbare Ruhegehalt; (75 v. H. - künftig

71,75 v.H.- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe). Übersteigen Ruhegehalt und KEEZ diese Höchstgrenze, wird der KEEZ um den übersteigenden Betrag gekürzt

 

4                Erhöhung des Ruhegehaltes durch KEZ und KEEZ

   Erhöhen KEZ und KEEZ das Ruhegehalt und wird das höchstens erreichbare Ruhegehalt (75 v. H. - künftig 71,75 v.H.- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe) insgesamt überschritten, sind KEZ und KEEZ um den übersteigenden Betrag anteilmäßig zu kürzen.

 

5                Vorübergehende Gewährung von KEZ und KEEZ

Hat die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem KEZ oder dem KEEZ entsprechen und sind die rentenrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente noch nicht erfüllt, können KEZ und KEEZ unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vorübergehend gewährt werden. Die maßgeblichen Voraussetzungen sowie die Dauer der vorübergehenden Gewährung sind aus dem beiliegenden Gesetzestext des § 50e BeamtVG ersichtlich.

 

6          Allgemeines zur Zahlung von KEZ und KEEZ

             KEZ und KEEZ werden

 

             -     steuerfrei gezahlt (§ 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes).

 

             -     bei Änderung der Versorgungsbezüge und/oder des aktuellen Rentenwerts neu berechnet.

 

             -     in Höhe ihres Zahlbetrages im Sterbemonat bei der Berechnung des Sterbegeldes (§ 18 Abs. 1 BeamtVG) berücksichtigt.

 

             -     für die Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 - 56 BeamtVG) den zustehenden Versorgungsbezügen hinzugerechnet, wobei die jeweiligen Höchstgrenzen ohne KEZ und KEEZ ermittelt werden.

 

             -     bei der Bemessung der jährlichen Sonderzuwendung nach § 7 Satz 2 des Sonderzuwendungsgesetzes unberücksichtigt gelassen.

 

7          Hinterbliebenenversorgung

             KEZ und KEEZ sind Teile des Ruhegehaltes und gehören daher zur Bemessungsgrundlage des Witwen- und Waisengeldes. Die sich aus diesem erhöhten Ruhegehalt ergebenden Hinterbliebenenbezüge sind nach Abzug des Versorgungsfreibetrages (und ggf. weiterer Freibeträge lt. Lohnsteuerkarte) in vollem Umfang zu versteuern.

 

 

 

 

 

WICHTIGER HINWEIS

Kurzdarstellungen und Erläuterungen in Merkblättern können nicht vollständig sein und nicht alle im Einzelfall etwa erheblichen Besonderheiten erfassen; Rechtsansprüche können deshalb aus diesem Merkblatt nicht geltend gemacht werden. Es ist vielmehr ratsam, auch den Gesetzestext und sonstige geltende Bestimmungen einzusehen.

 


 

 

 

§ 50a

Kindererziehungszuschlag

 

(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.

(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

 

 

 

§ 50b

Kindererziehungsergänzungszuschlag

 

(1)     Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

 

  1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder

b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,

 

2.    für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und

3.    dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.


 

 

 

(2)     Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen

Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

  1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,

  1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3)     § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererzie-

hungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

 

 

 

§ 50e

Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

 

(1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

      1.   bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

      2.   a)   sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder                                                                      entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden sind oder

b)     sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind

                   und das 60. Lebensjahr vollendet haben,

 

      3.   entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

      4.   sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,

      5.   keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

      1.   eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

      2.   ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.