Landesamt für Besoldung und
Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf -
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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindererziehungszuschlag - KEZ – und Kindererziehungsergänzungszuschlag - KEEZ - sowie das Berechnungsverfahren ergeben sich aus den §§ 50a und 50b des Beamtenversorgungsgesetzes. Dieses Merkblatt informiert über die gesetzlichen Grundlagen, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sowie über die Berechnung des KEZ und KEEZ.. Auf folgende Rechtsvorschriften wird im übrigen Bezug genommen:
Rechtsvorschrift Abkürzung Fundstelle
Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG FN A zum BGBl. 2030 - 25
Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I FN A zum BGBl. 860-6
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI FN A zum BGBl. 860-6
Landesbeamtengesetz LBG SGV NW 2030
Erziehungsurlaubsverordnung ErzUV SGV NW 20303
(Beachten Sie bitte den „wichtigen Hinweis“ auf Seite 4
Für
die Zuordnung einer Kindererziehungszeit sowie für die Berechnung des KEZ und
KEEZ sind im Wesentlichen Bestimmungen im SGB I und im SGB VI maßgebend. Nachfolgend
werden die wichtigsten Begriffe der jeweiligen Rechtsvorschriften und das Verwaltungsverfahren
kurz erläutert.
1.1 Kindererziehung
bedeutet die Sorge für die geistige, seelische und sittliche Entwicklung eines Kindes. Lebt das Kind im Haushalt der Mutter und/oder des Vaters, ist in der Regel von Erziehung auszugehen. Als Nachweis der Erziehung reicht normalerweise die wahrheitsgemäße Erklärung für die Anerkennung von Erziehungszeiten (à 1.2) aus.
1.2 Die Erziehungszeit im Sinne des
- KEZ beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Monat der Geburt. Für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind endet die berücksichtigungsfähige Erziehungszeit nach längstens 36 Monaten. Wird während dieses Zeitraumes jedoch ein weiteres Kind geboren, verlängert sich die berücksichtigungsfähige Erziehungszeit für dieses weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung. Für Kinder, die bis zum 31.12.1991 und außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren sind, beträgt die Erziehungszeit längstens 12 Monate. Entfallen die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungszeit vor Ablauf des 12. bzw. 36. Lebensmonats (z.B. Ableben des erziehenden Elternteils oder des Kindes), wird die Erziehungszeit bei der/dem Anspruchsberechtigten (à 1.3) bis zum Ablauf des Monats in dem das Ereignis eintritt berücksichtigt.
- KEEZ beginnt mit dem Tag der Geburt; frühesten jedoch nach dem 31.12.1991 und endet mit Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. An die Stelle der Erziehungszeit kann die Zeit einer nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres treten. Dies setzt jedoch voraus, dass die/der anspruchsberechtigte Beamtin/Beamte auf Grund dieser nichterwerbsmäßigen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war (§ 3 SGB VI).
1.3 Anspruchsberechtigt
sind nach § 56 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I neben den leiblichen Eltern
- Mutter und Vater eines Adoptivkindes,
-
Mutter und Vater eines Stiefkindes,
-
Pflegemutter und Pflegevater eines Pflegekindes (nicht:
Tagesmütter),
soweit
ihnen die Erziehungszeit zuzuordnen ist
(à1.4).
1.4 Die Zuordnung der Erziehungszeit zu der Beamtin/dem Beamten ist Voraussetzung für die Gewährung von KEZ und KEEZ (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs bzw. Elternzeit, weitere Freistellungen). Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet.
Unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung können die gemeinsam erziehenden Eltern während der maßgeblichen Erziehungszeit durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll; sie kann auch auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die Erklärung ist mit Wirkung für die Zukunft sowohl gegenüber den zuständigen Personaldienststellen als auch gegenüber ggf. zuständigen gesetzlichen Rentenversicherungen abzugeben. Rückwirkend kann sie längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Sie ist unwiderruflich.
2
Kindererziehungszuschlag
2.1 Voraussetzungen
für die Gewährung eines KEZ
2.1.1 Die Gewährung eines KEZ setzt voraus, dass ein Kind
- nach dem 31.12.1991 oder
- bis zum 31.12.1991 vor der Berufung in das Beamtenverhältnis geboren worden ist
und
- die Erziehungszeit der Beamtin/dem Beamten zugeordnet ist.
2.1.2 Ein KEZ wird nicht gewährt für Kinder, die bis zum 31.12.1991 während eines Beamtenverhältnisses geboren worden sind; das gilt auch für ein früheres, durch Entlassung beendetes Beamtenverhältnis. Erziehungsbedingte Freistellungen sind in diesen Fällen bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird (§ 85 Abs. 7 in Verbindung mit der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG). Endete das Beamtenverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten nach der Geburt, kann für die restliche nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis liegende Erziehungszeit (12 Monate) ein KEZ gewährt werden.
2.1.3 Ein
KEZ wird darüber hinaus nicht gewährt,
- wenn die Beamtin/der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
pflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente erfüllt ist (Ausnahme: à 5) oder
- wenn eine andere anspruchsberechtigte Person wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente erfüllt ist oder
- wenn den Versorgungsbezügen der Höchstruhegehaltssatz (75 v.H.; künftig 71,75 v.H.) und die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der maßgeblichen Besoldungsgruppe zu Grunde liegen oder
- für die nach Eintritt des Versorgungsfalles liegenden Zeiten.
2.2 Berechnung
des KEZ
2.2.1 Grundlagen für die Berechnung des KEZ sind
- die zugeordnete Erziehungszeit (à 1.2),
- der maßgebende Bruchteil des aktuellen Rentenwertes (§ 70 Abs. 2 SGB VI à 2.2.2) und
- der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI à 2.2.2).
2.2.2 Für jeden Monat einer Kindererziehung erhöht sich das Ruhegehalt um 0,0833 des aktuellen Rentenwerts (Stand
01.07.2003: 26,13 €). Ist die berücksichtigungsfähige Zeit der Kindererziehung in der ehemaligen DDR bzw. in den neuen Bundesländern verbracht worden, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen (Stand 01.07.2003: 22,97 €)
Beispiel 1
Geburt des Kindes 02.07.1992
Zugeordnete Erziehungszeit 01.08.1992 - 31.07.1995
Für die Berechnung des KEZ maßgebender Zeitraum 36 Monate
Maßgebender Bruchteil 0,0833
Aktueller Rentenwert
(Stand 01.07.2002) 26,13
€
Berechnung des KEZ: 36 Monate x 0,0833 x 26,13 = 78,36 € |
.
2.2.3 Erziehungszeiten können gleichzeitig auch als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (Überschneidungszeit).
Die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung (anteiliges Ruhegehalt zuzüglich KEZ) darf jedoch nicht höher sein, als eine durch die Kinderziehung höchstmögliche Rentensteigerung. (Das ist der Rentenbetrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes und den höchstmöglichen Entgeltpunkten für die Monate der Überschneidungszeit ergibt.) Übersteigt die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung die höchstmögliche Rentenanwartschaft, wird der KEZ um den übersteigenden Betrag - ggf. bis auf Null - gekürzt.
2.2.4 Ruhegehalt und KEZ dürfen zusammen nicht höher sein als das höchstens erreichbare Ruhegehalt; 75 v. H. (künftig 71,75
v.H.) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe. Übersteigen Ruhegehalt und KEZ diese Höchstgrenze, wird der KEZ um den übersteigenden Betrag gekürzt.
3 Kindererziehungsergänzungszuschlag
- KEEZ -
3.1
Voraussetzung
für die Gewährung eines KEEZ
3.1.1 KEEZ wird für Zeiten gewährt, in denen
- zwei
oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden (Mehrkindfall)
oder
- die Erziehung eines Kindes oder die nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes mit einer ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeit oder der nichterwerbsmäßigen Pflege einer anderen pflegebedürftigen Person zusammentrifft (Einkindfall).
und
- die Erziehungszeit der Beamtin/dem Beamten zugeordnet ist.
3.1.2 KEEZ wird nicht gewährt,
- für Zeiten für die die Beamtin/der Beamte Anspruch auf eine dem KEEZ entsprechende Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat (Ausnahme à 5. ) oder
- für Zeiten für die ein KEZ zusteht oder
- wenn den Versorgungsbezügen der Höchstruhegehaltssatz (75 v.H.; künftig 71,75 v.H.) und die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der maßgeblichen Besoldungsgruppe zu Grunde liegen oder
- für die nach Eintritt des Versorgungsfalles liegenden Zeiten
3.2
Berechnung
des KEEZ
3.2.1 Grundlagen für die Berechnung des KEEZ sind
- die
zugeordnete Erziehungszeit bzw. Pflegezeit (à 1.2),
- der maßgebende Bruchteil des aktuellen Rentenwertes (§ 70 Abs. 3a SGB VI à 3.2.2) und
- der
aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI à 3.2.2).
3.2.2 Für jeden angefangenen Monat der Erziehung bzw. Pflege erhöht sich das Ruhegehalt im Mehrkindfall um 0,0278 und im
Einkindfall um 0,0208 des aktuellen Rentenwertes (Stand: 01.07.2003: 26,13 €). Ist die berücksichtigungsfähige Zeit der Kindererziehung in den neuen Bundesländern verbracht worden, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen (Stand 01.07.2003: 22,97 €). Liegen während eines Monats, sowohl die Voraussetzungen für den Mehrkindfall als auch für den Einkindfall vor, ist der KEEZ für den Mehrkindfall zu berücksichtigen.
Beispiel 2
01.02.1998 - 01.01.2002 gleichzeitige Erziehung von zwei Kindern unter 10 Jahre
(Mehrkindfall mit 36 angefangene Monaten)
Berechnung des KEEZ für Mehrkindfall: 36 M
x 0,0278 x 26,13 € = 26,15 €
02.01.2002 - 29.04.2003 Erziehung eines Kindes trifft mit Beamtendienstzeit zusammen
(Einkindfall mit 15 angefangenen Monaten wobei der Januar 2002 bereits als Mehrkindfall berücksichtigt wurde)
Berechnung des KEEZ für Einkindfall: 15 M x
0,0208 x 26,13 € =8,15 €
3.2.3 Fällt die für den KEEZ maßgebliche Erziehungszeit mit einer ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeit zusammen (Überschneidungszeit), darf die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung (anteiliges Ruhegehalt zuzüglich KEEZ) jedoch nicht den Rentenbetrag übersteigen, der in dieser Zeit mit einem Durchschnittseinkommen in der gesetzlichen Rentenverscherung erzielt werden kann. Übersteigt die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung diesen Rentenbetrag, wird der KEEZ um den übersteigenden Betrag - ggf. bis auf Null - gekürzt.
3.2.4 Ruhegehalt und KEEZ dürfen zusammen nicht höher sein als das höchstens erreichbare Ruhegehalt; (75 v. H. - künftig
71,75 v.H.- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe). Übersteigen Ruhegehalt und KEEZ diese Höchstgrenze, wird der KEEZ um den übersteigenden Betrag gekürzt
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Erhöhung des
Ruhegehaltes durch KEZ und KEEZ
Erhöhen KEZ und KEEZ das Ruhegehalt und wird das höchstens erreichbare Ruhegehalt (75 v. H. - künftig 71,75 v.H.- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe) insgesamt überschritten, sind KEZ und KEEZ um den übersteigenden Betrag anteilmäßig zu kürzen.
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Vorübergehende
Gewährung von KEZ und KEEZ
Hat die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem KEZ oder dem KEEZ entsprechen und sind die rentenrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente noch nicht erfüllt, können KEZ und KEEZ unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vorübergehend gewährt werden. Die maßgeblichen Voraussetzungen sowie die Dauer der vorübergehenden Gewährung sind aus dem beiliegenden Gesetzestext des § 50e BeamtVG ersichtlich.
KEZ und KEEZ werden
- steuerfrei gezahlt (§ 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes).
- bei Änderung der Versorgungsbezüge und/oder des aktuellen Rentenwerts neu berechnet.
- in Höhe ihres Zahlbetrages im Sterbemonat bei der Berechnung des Sterbegeldes (§ 18 Abs. 1 BeamtVG) berücksichtigt.
- für die Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 - 56 BeamtVG) den zustehenden Versorgungsbezügen hinzugerechnet, wobei die jeweiligen Höchstgrenzen ohne KEZ und KEEZ ermittelt werden.
- bei der Bemessung der jährlichen Sonderzuwendung nach § 7 Satz 2 des Sonderzuwendungsgesetzes unberücksichtigt gelassen.
7 Hinterbliebenenversorgung
KEZ und KEEZ sind Teile des Ruhegehaltes und gehören daher zur Bemessungsgrundlage des Witwen- und Waisengeldes. Die sich aus diesem erhöhten Ruhegehalt ergebenden Hinterbliebenenbezüge sind nach Abzug des Versorgungsfreibetrages (und ggf. weiterer Freibeträge lt. Lohnsteuerkarte) in vollem Umfang zu versteuern.
Kurzdarstellungen und Erläuterungen in Merkblättern können nicht vollständig sein und nicht alle im Einzelfall etwa erheblichen Besonderheiten erfassen; Rechtsansprüche können deshalb aus diesem Merkblatt nicht geltend gemacht werden. Es ist vielmehr ratsam, auch den Gesetzestext und sonstige geltende Bestimmungen einzusehen.
§ 50a
Kindererziehungszuschlag
(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind
erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden
Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses
Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in
der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt
und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats,
in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden
Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit
zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind
um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§
56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch)
gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags
entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen
Rentenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag
erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden
ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die
Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich
unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden
Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht
höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des
Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des
Ruhegehalts.
(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 50b
Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen
Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
a) mit entsprechenden Zeiten für ein
anderes Kind zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3. dem
Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt,
für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags
entspricht für jeden angefangenen
Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererzie-
hungsergänzungszuschlag und eine Leistung
nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des
in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten
nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a
Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 50e
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfänger, die vor
Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend
Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
1. bis
zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2. a) sie
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den
Ruhestand versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind
und
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entsprechende
Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen,
jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt
werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
Hundert noch nicht erreicht haben,
5. keine
Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer
Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der
Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit
einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit
Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet.
Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger
1. eine
Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. ein
Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit
Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt.
Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den
Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung
vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.