Beispiel für die fiktive Berechnung eines Ruhegehaltes
1.1 Beamtin/Beamter erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 10;
Familienstand: verheiratet, Ehegatte ist nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt; zwei Kinder, für die Kindergeld und der kinderbezogene Familienzuschlag gewährt wird.
1.2 Nach der Versorgungsberechnung beträgt der Ruhegehaltssatz 75 %.
2. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge - Stand 01.07.20008 -
(weitere Einzelheiten dazu siehe Abschnitt A Tz. 1.1 und Abschnitt C Tz. 2 des Merkblattes Versorgung)
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Grundgehalt: Besoldungsgruppe A 12 Stufe 10 |
3.444,27 € |
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Familienzuschlag: Stufe 1 |
108,34 € |
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Stellenzulage |
73,29 € |
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Insgesamt |
3.625,90 € |
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mit Absenkungsfaktor 0,97833 vervielfältigt |
3.547,33 € |
Hinweis an Bedienstete des Landes NRW
Für Ihre persönliche fiktive Berechnung können Sie alle Daten Ihrer aktuellen Bezügemitteilung des LBV NRW entnehmen.
Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bleiben z.B. unberücksichtigt
- vermögenswirksame Leistungen sowie
- die Sonderzuwendung,
- das Kindergeld,
- kinderbezogene Anteile des Familienzuschlags,
- eine Mehrarbeitsvergütung und
- die Ministerialzulage.
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind die vollen Dienstbezüge maßgebend.
Ruhegehaltssatz x ruhegehaltfähige Dienstbezüge = Ruhegehalt
75 % x 3.547,33 € = 2.660,50 €
Wurde zu Lasten einer Beamtin bzw. eines Beamten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, ist nach dem Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt zu kürzen (§ 57 BeamtVG). Soweit Ihre Versorgungsanwartschaft bereits mit einem Versorgungsausgleich belastet ist oder künftig belastet werden sollte, ist das Ruhegehalt an dieser Stelle um den jeweils aktuellen Kürzungsbetrag zu mindern.
Zu dem ermittelten Betrag sind für zwei Kinder noch hinzurechnen:
- der kinderbezogene Familienzuschlag in Höhe von 185,32 € und
- das Kindergeld in Höhe von insgesamt 308 €
4. Versteuerung
Der jeweilige Versorgungsbezug unterliegt (ohne Kindergeld) der Steuerpflicht. Für die Höhe dieser Abzüge sind neben dem Versorgungsempfängerfreibetrag und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetragdie individuellen Steuermerkmale (Steuerklasse/Freibetrag) zugrunde zu legen.