Bedienungsanleitung zur Benutzung des Berechnungsbogens

Geburtsdatum

Bitte Geburtsdatum eingeben.

Voraussichtlicher Versorgungsbeginn

Geben sie bitte den Zeitpunkt ein, zu dem die Versetzung in den Ruhestand voraussichtlich wirksam wird bzw. werden soll (immer der Erste des Monats nach Ruhestandsbeginn).

- z.B. Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2015, Eingabe: 01.08.2015

 

Grund der Zurruhesetzung

allg. Verwaltungsdienst:

Die Beamtinnen und Beamte treten in der Regel mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze) erreichen. Die maßgebliche Altersgrenze ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

 

Jahrgang

Anhebung um Monate

Altersgrenze
Jahre + Monate

bis 1946

-

65

1947

1

65 + 1

1948

2

65 + 2

1949

3

65 + 3

1950

4

65 + 4

1951

5

65 + 5

1952

6

65 + 6

1953

7

65 + 7

1954

8

65 + 8

1955

9

65 + 9

1956

10

65 + 10

1957

11

65 + 11

1958

12

66

1959

14

66 + 2

1960

16

66 + 4

1961

18

66 + 6

1962

20

66 + 8

1963

22

66 + 10

ab 1964

24

67

 

Beispiel:

geboren: 15.08.1954

Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2020

 

Für Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum 01.04.2009 angetreten haben, verbleibt es bei der bis zum 31.03.2009 maßgeblichen Altersgrenze (Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird).

Lehrkräfte

treten mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.01. bzw. 31.07.)in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze) erreichen – siehe Tabelle.

Beispiel:

geboren: 15.08.1954

Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2020

 

Wurde bis zum 01.01.2004 Altersteilzeit/Altersurlaub angetreten, verbleibt es bei der bis 31.12.2003 maßgeblichen Altersgrenze (Ablauf des Schuljahres in dem das 64. Lebensjahr vollendet wird).

 

Wurde in der Zeit nach dem 31.12.2003  bis zum 01.04.2009 Altersteilzeit bewilligt, verbleibt es bei der bis 31.03.2009 maßgeblichen Altersgrenze (Ablauf des Schulhalbjahres in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Hochschullehrer:

treten mit Ablauf der Vorlesungszeit in den Ruhestand, in der sie die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze) erreichen (28.02. bzw. 31.07.)

Fällt der Monat, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze) erreichen, in einen vorlesungsfreien Monat, treten sie mit Ablauf dieses Monats in den Ruhestand.

Polizeivollzugsdienst:

Eintritt in den Ruhestand

Geburtsjahrgang 1948

mit Ablauf des Monates, in dem das 61. Lebensjahr vollendet wird

Geburtsjahrgang 1949 *

mit Ablauf des Monats, in dem das das 61. Lebensjahr zuzüglich 6 Monate vollendet wird bzw. bei 25 Dienstjahren im Wechselschichtdienst mit Ablauf des Monats in dem das 60. Lebensjahres zuzüglich 6 Monate vollendet wird.

Beispiel:

geboren 15.11.1949

Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf 31.05.2011 oder bei 25 Jahren Wechselschichtdienst mit Ablauf des 31.05.2010 

ab Geburtsjahrgang 1950 *

mit Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird
bzw. bei 25 Dienstjahren im Wechselschichtdienst mit Ablauf des Monats in dem das 61. Lebensjahres vollendet wird.

* wurde vor dem 01.01.2004 Altersteilzeit bewilligt, wird die gesetzliche Altersgrenze weiterhin mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.

Justizvollzugsdienst:

Eintritt in den Ruhestand

 

Geburtsjahrgang 1947

mit Ablauf des Monats, in dem das das 61. Lebensjahr zuzüglich 6 Monate vollendet wird

Beispiel:

Geboren: 15.12.1947

Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf 30.06.2009

 

ab Geburtsjahrgang 1948

mit Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird

 

Beamte in den

Feuerwehren

treten mit Ablauf des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird in den Ruhestand.

 

Polizei- und Justizvollzugsbeamte

mit Vollendung des 60. Lebensjahres

alle anderen Beamten

mit Vollendung des 63. Lebensjahres


Hinweis: Für den in diesen Fällen zu berechnenden Versorgungsabschlag ist u. a. die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zugrunde zu legen. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des Landes NRW. Daher sollten Beamtinnen und Beamte aus Bundesländern, deren Altersgrenzen vom nordrhein-westfälischen Recht abweichen (s. o.), berücksichtigen, dass der für sie ermittelte Abschlag lediglich einen Richtwert darstellt.

 

 

Es gelten die Vorschriften für:

Dienstzeiten:

Beginn - Ende

Einzugeben sind ausschließlich abgeschlossene Zeiträume (z.B. 01.08.1968 - 31.05.2015). Der letzte Zeitraum muss vor dem Versorgungsbeginn enden.

Schlüssel

Den jeweils zutreffenden Schlüssel entnehmen sie bitte vorher dem Schlüssel-Katalog.

Beispiel: Dienstzeit im Beamtenverhältnis (Vollbeschäftigung)

 
Eingabe:

 Schlüssel:   0602

 

Teilzeitbruch

Nicht ausfüllen bei einer Vollbeschäftigung oder für die Zeit einer Beurlaubung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist unbedingt wie folgt zu verfahren:

Zunächst ist die tatsächliche geleistete Stundenzahl einzugeben. Anschließend die regelmäßige Arbeitszeit anzugeben (für den Schulbereich: Pflichtstundenzahl ohne Ermäßigungen z.B. wegen Schwerbehinderung). Vorgriffstunden sind einzubeziehen.

Beispiel: Teilzeitbeschäftigung nach § 85a LBG vom 01.04.1989 bis 31.07.1991 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

 
Eingabe:

 Beginn     -    Ende        Schlüssel    Teilzeitbruch

01.04.1989  -  31.07.1991      0607        19,50/39,00

 

Höchstens anrechenbar

Bei Eingabe der Schlüssel 1230 oder 1231 oder 1232 (Studien- und/oder Prüfungszeit) ist zusätzlich die jeweilige Mindeststudien- und/oder -prüfungszeit einzugeben (z.B. 3 Jahre 183 Tage).

Altersteilzeit:

Wird Altersteilzeit aus einer Vollbeschäftigung angetreten, ist kein Bruchteil anzugeben.
Wird Altersteilzeit aus einer Teilzeitbeschäftigung heraus angetreten, sind der tatsächliche Stundenumfang und die seiner Berechnung zugrunde liegende Teilzeit einzugeben.

In beiden Fällen wird die 9/10-Anrechnung automatisch durchgeführt.