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Landesamt für Besoldung und Versorgung  NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05

 

 

Abgerundetes Rechteck: Merkblatt

Versorgungsabschläge

 

 

 

Abgerundetes Rechteck: Stand:
01/2012

 

 

 

 

 

 

Die Versorgung der Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richter des Landes NRW sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG – in der bis 31.08.2006 geltenden Fassung - Fundstellennachweis 2030 – 25.

 

In Anlehnung an das Rentenrecht wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, wenn eine Beamtin/ein Beamter

-                     wegen Dienstunfähigkeit (vgl. I) oder

-                     auf Antrag wegen Schwerbehinderung (vgl. II) oder

-                     mit Erreichen der Antragsaltersgrenze (vgl. III)

in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben und ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Es wird stets der Versorgungsbezug gemindert und nicht der Ruhegehaltsatz. Das Mindestruhegehalt darf durch den Versorgungsabschlag jedoch nicht unterschritten werden.

 

 

 

I

Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit

§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG (Stand: 31.08.2006)

 

Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, erfahren keine Minderung ihres Ruhegehaltes, wenn sie

-           das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben oder

-           aufgrund eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden sind.

 

Sofern keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist das Ruhegehalt zu mindern. Die Minderung beträgt 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin/der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie/er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf jedoch 10,8 v. H. nicht übersteigen.

Liegt die für die Beamtin/den Beamten maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Erreichen dieser besonderen Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt (gilt für Beamte in den Feuerwehren, im Polizeivollzugsdienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten).

Verstirbt eine Beamtin/ein Beamter im aktiven Dienst, und liegt keine der vorgenannten Ausnahmen vor, so ist das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bei der Bemessung der Hinterbliebenenbezüge zu Grunde zu legen.

 

Beispiele für die Berechnung des Versorgungsabschlages:

 

Geburtsdatum:                        17.11.1950                             Geburtstag:                             23.09.1963

Vollendung 63. Lebensjahr:    16.11.2013                             Vollendung 63. Lebensjahr:    22.09.2026

Beginn des Ruhestandes:        01.09.2012                             Beginn des Ruhestandes:        01.09.2012

                                                                                                                                                                    

01.09.2012 – 30.11.2013 = 1 J 91 T = 1,25 Jahre                 01.09.2012 – 30.09.2026 = 14 J 90 T = 14,25 Jahre

1,25 Jahre x 3,6 v. H. = 4,50 v. H.                                        14,25 Jahre x 3,6 v. H. = 51,30 v. H.

                                                                                              höchstens jedoch 10,80 v. H.

 

 

 

 

 

II

 

Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung

§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG i. v. m. § 69d Abs. 5 u. 6 BeamtVG (Stand: 31.08.2006) 

 

Beamtinnen und Beamte, die auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden, erfahren keine Minderung ihres Ruhegehaltes

 

-                     wenn der Ruhestand nach Ablauf des Monats beginnt, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden 

oder

-                     wenn sie vor dem 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwer behindert im Sinne des § 2 Abs. 2  des Neunten Buches Sozialgesetzbuch waren.

 

Sofern keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist das Ruhegehalt zu mindern. Die Minderung beträgt 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin/der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie/er das 63. Lebensjahr vollendet, auf Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wird.

Liegt die für die Beamtin/den Beamten maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Erreichen dieser besonderen Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt (gilt für Beamte in den Feuerwehren, im Polizeivollzugsdienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten).

Wichtig: Die vorstehenden Ausnahmen gelten nur bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung. Wird eine schwer behinderte Beamtin/ein schwer behinderter Beamter nach Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist ein Versorgungsabschlag wegen Dienstunfähigkeit zu erheben. Gleiches gilt, wenn sie/er nach Vollendung des 60. Lebensjahres im aktiven Dienst verstirbt. (Ausnahmen vgl. I).

 

Beispiel für die Berechnung des Versorgungsabschlages

 

Geburtsdatum:                        07.11.1950

schwer behindert seit:             15.02.2004

Vollendung 63. Lebensjahr:    06.11.2013

Beginn des Ruhestandes:        01.09.2012

 

01.09.2012 – 30.11.2013 = 1 J 91 T = 1,25 Jahre

1,25 Jahre x 3,6 v. H. = 4,50 v. H.

III

 

Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze

§ 14 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG (Stand: 31.08.2006)

 

Eine Beamtin/ein Beamter kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (Beamte im Polizeivollzugsdienst und im allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten nach Vollendung des 60. Lebensjahres). In diesem Fall vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin/der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie/er die für sie/ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht. Gilt für die Beamtin/den Beamten eine nach dem 65. Lebensjahr liegende Altersgrenze, so wird nur die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt.

 

Beispiele für die Berechnung des Versorgungsabschlages:

 

Geburtsdatum :                                   25.05.1949                             (Lehrer) Geburtsdatum:          12.11.1949

gesetzliche Altersgrenze:         31.08.2014                             gesetzliche Altersgrenze:         31.07.2015

                                                                                              (Ablauf Schulhalbjahr)

Beginn des Ruhestandes:        01.08.2012                             Beginn des Ruhestandes:        01.08.2013

Vollendung 65. Lebensjahr     31.05.2014                             Vollendung 65. Lebensjahr     30.11.2014

(Ablauf des Monats)                                                              (Ablauf des Monats)                          

 

01.08.2012 – 31.05.2014 = 1 J 304 T = 1,83 Jahre               01.08.2013 – 30.11.2014 = 1 J 122 T = 1,33 Jahre

1,83 Jahre x 3,6 v. H. = 6,59 v. H.                                        1,33 Jahre x 3,6 v. H. = 4,79