
Landesamt für Besoldung und
Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf -
Tel. 0211 / 6023-05


Die Versorgung der Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richter des Landes NRW sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG – in der bis 31.08.2006 geltenden Fassung - Fundstellennachweis 2030 – 25 - (vgl. § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz, § 4 Abs. 1 Landesrichtergesetz). Dieses Merkblatt berücksichtigt die Rechtslage ab 1. Januar 2002. (Hinweis: Hat das für die Versorgung maßgebliche Beamtenverhältnis am 31. Dezember 1991 bestanden, gelten für bestimmte Bereiche Übergangsvorschriften, im Folgenden sind diese Bereiche jeweils mit gekennzeichnet. Erläuterungen hierzu finden Sie unter Abschnitt A 2.
Die
Ausführungen sind auf die wesentlichen Grundlagen für die Berechnung der
Versorgungsbezüge beschränkt. Rechtsansprüche
können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet oder geltend gemacht werden.
A Versorgung bei Eintritt in den Ruhestand
Die Versorgungsbezüge umfassen das Ruhegehalt, den Kinderanteil im Familienzuschlag und ggf. einen Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag und Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag. Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet worden ist oder die Zurruhesetzung auf Grund eines Dienstunfalles erfolgte.
1 Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (1.1) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (1.2) berechnet.
1.1
Ruhegehaltfähig
sind nach § 5 BeamtVG
1.1.1 das Grundgehalt, das nach dem Besoldungsrecht
zuletzt zugestanden hat,
Hinweise: Ist der Versorgungsfall wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten, wird das Grundgehalt nach der Stufe zugrunde gelegt, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können.
Erfolgt der Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt einer Laufbahn oder aus einem laufbahnfreien Amt, sind die Dienstbezüge dieses Amtes nur ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Ansonsten sind die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne
Dienstbezüge sind die vollen Dienstbezüge maßgebend
1.1.2
der Familienzuschlag der
Stufe 1,
Hinweis: Zur Berücksichtigung von Kindern vgl. Nr. 1.3.5.
1.1.3
zuletzt zugestandene
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
Hinweis: z.B. Amts- und ruhegehaltfähige Stellenzulagen und eine Überleitungszulage nach dem Reformgesetz.
1.2 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist Berechnungsgrundlage für den
Ruhegehaltssatz (1.3). Sie wird bei Eintritt des Versorgungsfalles anhand der
Personalakten ermittelt. Ruhegehaltfähig sind im
Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten, nach der Vollendung des 17.
Lebensjahres zurückgelegten Dienst- und Vordienstzeiten:
1.2.1 Beamtendienstzeit (§ 6
BeamtVG)
Anzurechnen
sind Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe, auf
Zeit und auf Widerruf bei einem öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 2 BeamtStG.
Hinweise: Auch die Zeit eines früheren (z.B. durch Ablegen der Laufbahnprüfung oder Entlassung auf Antrag beendeten) Beamtenverhältnisses ist ruhegehaltfähig; das gilt auch dann, wenn hierfür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet wurden (Nachversicherung).
Ausgeschlossen von der Anrechnung sind Zeiten, für die
bei der Entlassung eine Abfindung gewährt wurde, es sei denn, die Abfindung wurde
nach der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgezahlt (§ 88 Abs. 2
BeamtVG).
Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig (Ausnahme: Die Zeit einer
Altersteilzeit ist zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung
der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden
ist) . Grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig
ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, es sei denn, bis zum Ende
des Urlaubs ist schriftlich anerkannt worden, daß der Urlaub öffentlichen
Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und auf Grund der während einer
solchen Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Versorgung,
Rente oder ähnliche Leistungen.
Die
Zeit eines Erziehungsurlaubs nach
der Erziehungsurlaubsverordnung oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung
(Beurlaubung/Teilzeitbeschäftigung) nach den §§ 78b, 85a LBG i. d. b.
31.03.2009 geltenden Fassung ist, wenn das Kind bis zum 31. Dezember 1991
geboren wurde, bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind den 6.
Lebensmonat vollendet.
Hinweis: Für nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder wird in Anlehnung an die Bestimmungen des Rentenrechts neben dem Ruhegehalt ein steuerfreier Kindererziehungszuschlag gewährt. Nähere Einzelheiten dazu sind dem ”Merkblatt Kindererziehungszuschlag” zu entnehmen.
1.2.2
Zeiten vor der Berufung in
das Beamtenverhältnis (Vordienstzeiten).
1.2.2.1 Als ruhegehaltfähig
gilt kraft Gesetzes die Zeit eines (berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen)
Dienstes bei der Bundeswehr oder eines Zivildienstes (§§ 8, 9 BeamtVG).
1.2.2.2 Die Zeit einer
hauptberuflichen Tätigkeit im
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn soll als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden, wenn es sich
- um eine in der Regel einer Beamtin bzw. einem Beamten obliegende
oder später einer Beamtin bzw. einem Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung
oder
- um eine für die spätere Laufbahn bedeutsame Tätigkeit
gehandelt hat, die ohne von der/dem
Bediensteten zu vertretende Unterbrechung ausgeübt worden ist und zur
Ernennung geführt hat (§ 10 BeamtVG).
Hinweis: Voraussetzung ist ein zeitlicher und innerer Zusammenhang zwischen der Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und der anschließenden Beamtendienstzeit. Kurzfristige Tätigkeiten, z.B. als Aushilfsangestellte/r während der Semesterferien oder als wissenschaftliche Hilfskraft, können nicht berücksichtigt werden.
1.2.2.3 Ausbildungszeiten (§§ 12,
67 BeamtVG)
Als ruhegehaltfähig kann auf Antrag berücksichtigt
werden
- die Zeit der außer der
allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul- oder Hochschulausbildung und die übliche Prüfungszeit bis zu drei Jahren sowie eine praktische Ausbildung
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1) ,
- die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit,
die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (z.B. in
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, § 12 Abs. 1 Nr. 2).
- an Stelle der vorgenannten
Zeiten und nur für Angehörige der Vollzugsdienste (der Polizei oder im
Strafvollzug) und des Einsatzdienstes
der Feuerwehr die Zeit einer praktischen
Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu fünf Jahren,
wenn diese Ausbildung und/oder Tätigkeit für die Wahrnehmung des Amtes förderlich
war/en (§ 12 Abs. 2) .
- eine Promotionszeit mit bis
zu zwei Jahren, sofern die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben
war.
Hinweis: Nicht berücksichtigungsfähig ist eine Ausbildung, die die für die Laufbahn vorgeschriebene Regelschulbildung ersetzt (z.B. Verwaltungslehre oder Verwaltungspraktikum).
Vorschriften für das
wissenschaftliche und künstlerischen Personal an Hochschulen (§ 67 BeamtVG)
Hinweis: § 67 gilt für das vor Inkrafttreten des neuen Hochschulrechts (1. Januar 1980) ernannte wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen nur dann, wenn es in das neue Hochschulrecht übernommen oder übergeleitet worden ist. Er gilt nicht für Professorinnen bzw. Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Emeritierung) und ihre Hinterbliebenen.
Die zur Vorbereitung für die Promotion
benötigte Zeit gilt bis zu zwei
Jahren als ruhegehaltfähig.
Ist als Einstellungsvoraussetzung eine Habilitation gefordert worden, kann die dafür aufgewendete
Zeit mit der in der Habilitationsordnung
vorgeschriebenen Mindestzeit oder, sofern eine Mindestzeit nicht vorgeschrieben
war, mit bis zu drei Jahren auf Antrag
berücksichtigt werden.
Hinweis: Sind die Einstellungsvoraussetzungen durch habilitationsadäquate Leistungen nachgewiesen worden, kann die hierfür verwandte Zeit mit bis zu 3 Jahren berücksichtigt werden.
Zeiten einer für die Wahrnehmung des Amtes förderlichen
hauptberuflichen Tätigkeit, die nach erfolgreichem Abschluss des
Hochschulstudiums und vor der Ernennung zurückgelegt worden sind und während
der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, sollen bzw. können (je nach Einstellungsvoraussetzung) bis
zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Ein über fünf Jahre
hinausgehender Zeitraum kann zur
Hälfte auf Antrag berücksichtigt
werden; insgesamt ist die (volle und hälftige) Anrechnung dieser
Vordienstzeiten auf zehn Jahre begrenzt.
1.2.2.4 Als ruhegehaltfähig können auf Antrag nach § 11
BeamtVG Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigt werden,
sofern ein innerer Zusammenhang mit den im Beamtenverhältnis zuerst übertragenen
Aufgaben gegeben ist und es sich um eine Tätigkeit gehandelt hat
a) als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin,
b) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder
ihrer Verbände,
c) nach Erwerb der Lehrbefähigung im öffentlichen Schuldienst oder im
Ersatzschuldienst sowie an einer ”Deutschen Auslandsschule”.
Berücksichtigt werden können ferner Zeiten
d) einer hauptberuflichen Tätigkeit im ausländischen öffentlichen
Dienst, soweit Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland herkömmlich in einem
Beamtenverhältnis wahrgenommen werden;
e) als Entwicklungshelfer/in im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,
f) einer hauptberuflichen Tätigkeit auf wissenschaftlichem,
künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet, während der besondere
Fachkenntnisse erworben wurden, die die notwendige Voraussetzung für die
Wahrnehmung des Amtes sind.
Hinweise: Die Zeiten zu a), e) und f) sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig.
Bei Teilzeitbeschäftigung ist diese Zeit nur mit dem Beschäftigungsanteil anrechenbar. Vordienstzeiten nach Nr. 1.2.2.3 und Nr. 1.2.2.4 (mit Ausnahme der als ruhegehaltfähig geltenden Promotionszeit für das Hochschulpersonal) werden nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt, wenn neben Renten auch andere Versorgungsleistungen (z.B. aus einer betrieblichen Altersversorgung) zustehen.
1.2.3 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (§ 12b BeamtVG)
Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach Tz. 1.2.2 ff. ist
ausgeschlossen, wenn
- sie bis zum 3. Oktober 1990
im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden und
- die allgemeine Wartezeit für
die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist sowie
- diese Zeiten als
rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind.
Ausbildungszeiten (Tz. 1.2.2.3) sind stets von der Anrechnung
ausgeschlossen, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
Rentenversicherung erfüllt ist. Ist die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt,
können diese Zeiten höchstens bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden
1.2.4 Zurechnungszeit (§ 13
Abs. 1 BeamtVG)
Bei
Eintritt des Versorgungsfalles wegen Dienstunfähigkeit vor der Vollendung des
60. Lebensjahres erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um eine Zurechnungszeit.
Diese wird aus der Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und dem
Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres berechnet und zu 2/3 der
Gesamtzeit hinzugerechnet, soweit diese Zeit nicht bereits nach anderen
Vorschriften ruhegehaltfähig ist.
Beispiel
Geburtsdatum: 24. Januar 1950
Versetzung in den Ruhestand 31. Januar 2008
Zeitraum:01.02.2008 – 31.01.2010 =
730 Tage
hiervon 2/3 als Zurechnungszeit =1 Jahr 115 Tage
1.3 Ruhegehaltssatz (§ 14
Abs. 1 BeamtVG)
Die Höhe des Ruhegehaltsatzes richtet sich nach der aus den Tz. 1.2.1
bis 1.2.4 ermittelten ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit und nach der Art der
Versorgung (Normal- oder Dienstunfallversorgung). Für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 1,79375 vom Hundert, insgesamt jedoch
höchstens 71,75 vom Hundert. Der Höchstsatz (bei Normalversorgung) wird nach 40
Jahren erreicht.
Beispiel
Ruhegehaltfähige Dienstzeit: 29 Jahre (J) 152 Tage (T)
29 J 152/365 T = 29,416 J
oder 29,42 J (gerundet)
29,42 J x 1,79375 v.H. = 52,772 = 52,77 v.H. (gerundet)
Maßgeblicher Ruhegehaltsatz: 52,77 v.H.
Hinweis: Beträgt bei Eintritt in den Ruhestand
- wegen Dienstunfähigkeit oder
- aufgrund einer besonderen Altersgrenze vor dem 65. Lebensjahr (z.B. Polizei- oder Justizvollzugsdienst)
der Ruhegehaltssatz weniger als 66,97 v.H., kann dieser nach § 14a BeamtVG auf Antrag vorübergehend (längstens bis zum 65. Lebensjahr) bis auf höchstens 66,97 v.H. erhöht werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt “Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes“.
1.3.2 Berechnung des Ruhegehaltes
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (Tz. 1.1) und des Ruhegehaltssatzes (Tz. 1.3) berechnet.
Beispiel:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.000,00 EUR
Ruhegehaltssatz 52,77
v. H.
Ruhegehalt 52,77 v.H. x 3.000
EUR = 1.583,10 EUR
1.3.3 Minderung des Ruhegehaltes (§ 14 Abs. 3 BeamtVG)
Erfolgt die Versetzung in
den Ruhestand
- wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder
- wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird oder
-
auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (§ 33 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 LBG - frühestens ab dem 63. Lebensjahr) und vor Ablauf des Monats,
in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird
ist das Ruhegehalt dauerhaft zu mindern, und zwar um 3,6
v.H. für jedes Jahr, um das der Ruhestand vor dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt
beginnt; die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. (vgl. auch Merkblatt
Versorgungsabschläge)
1.3.4 Mindestversorgung
(§ 14 Abs. 4 BeamtVG)
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes (1.1.1) - amtsabhängiges Ruhegehalt
-. Es darf nicht hinter 65 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (ggf. zuzüglich Familienzuschlag bis
zur Stufe 1) zurückbleiben - amtsunabhängiges Ruhegehalt -. Das amtsunabhängige
Ruhegehalt wird um einen Festbetrag von 30,68 EUR erhöht.
1.3.5
Kinderbezogener
Anteil des Familienzuschlags (§ 50 Abs. 1 BeamtVG)
Zum Ruhegehalt tritt der Kinderanteil des
Familienzuschlags von der Stufe 2 an aufwärts, wenn die Voraussetzungen zum
Bezug des Kindergeldes nach dem EStG bzw. nach dem BKGG erfüllt sind (vgl.
hierzu Merkblatt Kindergeld).
2 Übergangsvorschriften (§ 85 BeamtVG)
2.1 Allgemeines
In den mit bezeichneten Bereichen
sind, sofern der Höchstruhegehaltsatz (71,75 v.H.) nicht erreicht wird, vergleichsweise
die bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, wenn das
Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat. Im einzelnen ist
zu beachten, dass
2.1.1 die
Beschränkung der zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten
(vgl. Tz. 1.2.2.3) auf drei Jahre entfällt. Ruhegehaltfähig ist die jeweilige vorgeschriebene Mindeststudien-
und -prüfungszeit.
Hinweis: Für
Angehörige des Vollzugsdienstes entfällt die Berücksichtigung der
Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2.
2.1.2 Vordienstzeiten in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) werden ohne die in Tz. 1.2.3
aufgeführten Einschränkungen berücksichtigt, soweit die sonstigen Voraussetzungen
erfüllt sind.
2.1.3 für die Berechnung einer Zurechnungszeit (vgl. Tz. 1.2.4)
an die Stelle des 60. Lebensjahres das 55. Lebensjahr tritt und der
Zeitraum lediglich zu 1/3 anrechenbar ist.
2.2 Ruhegehaltssatz (vgl.
Tz. 1.3)
Die Höhe des Ruhegehaltssatzes bestimmt sich nach so genanntem
"Mischrecht". Danach ist
- die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegte
ruhegehaltfähige Dienstzeit anhand der nachstehenden Tabelle in einen Ruhegehaltssatz umzuwandeln
(Besitzstand) und
- die vom 01. Januar 1992 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
zurückgelegte Dienstzeit (ggf. einschließlich Zurechnungszeit) mit 1,0 v.H. zu
multiplizieren und dem Besitzstand hinzuzurechnen.
- Der sich hieraus ergebende
Gesamtruhegehaltsatz ist mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen.
Der so berechnete Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz lt.
nachstehender Tabelle nach Absenkung mit dem Faktor 0,95667 nicht übersteigen.
Normalversorgung |
|||||||||||
|
Jahre |
v.H. |
Jahre |
v.H. |
Jahre |
v.H. |
||||||
|
bis 10 |
35 |
ab 19 |
53 |
ab 28 |
68 |
||||||
|
ab 11 |
37 |
ab 20 |
55 |
ab 29 |
69 |
||||||
|
ab 12 |
39 |
ab 21 |
57 |
ab 30 |
70 |
||||||
|
ab 13 |
41 |
ab 22 |
59 |
ab 31 |
71 |
||||||
|
ab 14 |
43 |
ab 23 |
61 |
ab 32 |
72 |
||||||
|
ab 15 |
45 |
ab 24 |
63 |
ab 33 |
73 |
||||||
|
ab 16 |
47 |
ab 25 |
65 |
ab 34 |
74 |
||||||
|
ab 17 |
49 |
ab 26 |
66 |
ab 35 |
75 |
||||||
|
ab 18 |
51 |
ab 27 |
67 |
|
|
||||||
|
Unfallversorgung |
|||||||||||
Jahre
|
bis 15 |
ab 16 |
ab 17 |
ab 18 |
ab 19 |
ab 20 |
|||||
|
v.H. |
66 2/3 |
67 |
69 |
71 |
73 |
75 |
|||||
Übersteigt der nach Mischrecht berechnete Ruhegehaltssatz den nach
neuem Recht (Tz. 1.3), ist er der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu
legen. Bleibt der nach Mischrecht ermittelte Ruhegehaltssatz hinter dem nach
neuem Recht zurück, ist der Ruhegehaltssatz nach neuem Recht für die Versorgung
maßgebend.
B Hinterbliebenenversorgung
(§§ 16 ff BeamtVG)
1 Versorgungsbezüge
für Hinterbliebene
Berechnungsgrundlage
für Witwen-, Witwer- und Waisengelder
ist das Ruhegehalt, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten
können. Beim Tod einer Beamtin/eines Beamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge
nur dann, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren
abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten
ist. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen weder einzeln noch insgesamt das ihrer
Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt übersteigen. Ggf. sind die Bezüge im
gleichen Verhältnis zu kürzen (§§ 25, 42).
1.1 Ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld besteht
in der Regel nach einer Ehedauer von mindestens einem Jahr. Das Witwen-/Witwergeld
(§§ 20, 39). beträgt 55 v. H. des Ruhegehaltes. Wurde die Ehe vor dem
01.01.2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962
geboren, beträgt das Witwengeld 60 v. H. des maßgeblichen Ruhegehaltes des
Verstorbenen. War
der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als die/der Verstorbene und
ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, ist das Witwen-/Witwergeld ggf.
zu kürzen.
1.1.1 Wurde
die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte der Ruhestandsbeamte/die
Ruhestandsbeamtin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze
vollendet, kann der Witwe/dem Witwer ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden.
Voraussetzung ist, dass die Eheschließung nicht ausschließlich dem Zweck
diente, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Der
Unterhaltsbeitrag wird in der Regel in Höhe des gesetzlichen
Witwen-/Witwergeldes gewährt. Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind nach
Abzug von Freibeträgen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Wird auf Erwerbs-
oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet, wird es nicht beantragt oder wird an
dessen Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt,
ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. (§§ 19, 22 Abs. 1)
1.2 Das Witwen-/Witwergeld
beträgt mindestens 60 v. H. des Mindestruhegehaltes (siehe Abschnitt A
Tz. 1.3.4) und wird um jeweils 30,68 EUR erhöht.
1.3 Das Waisengeld beträgt für eine Halbwaise 12
v. H. und für eine Vollwaise 20 v. H. des Ruhegehaltes, im Rahmen der Unfall -
Hinterbliebenenversorgung für Halb- und Vollwaise je 30 v. H. des Unfallruhegehaltes.
1.4 Das
Waisengeld beträgt mindestens 12 bzw. 20 v. H. des Mindestruhegehaltes
(vgl. Abschnitt A Tz. 1.3.4); bei Unfallversorgung mindestens 30 v. H. des Mindestunfallruhegehaltes.
1.5 Das
Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur auf Antrag und in der
Regel nur dann gewährt, wenn die Waise sich in Ausbildung befindet oder wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten. Zur Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen sind die Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes anzuwenden (§ 61 Abs. 2).
Für
behinderte Waisen gilt nach Vollendung des 18. Lebensjahres, dass auf die
Versorgungsbezüge die Hälfte des Betrages angerechnet wird, um den das eigene
Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes übersteigt (siehe
Tz. 1.4). Über das 27. Lebensjahr hinaus wird Waisengeld nur gewährt, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
1.6 Der Kinderanteil
im Familienzuschlag wird zur Hinterbliebenenversorgung gezahlt, wenn die in
Abschnitt A Tz. 1.3.5 genannten Voraussetzungen vorliegen (s. Merkblatt
Kindergeld). In der Regel wird er neben dem Witwen-/Witwergeld gezahlt.
Verzeichnis der
Rechtsvorschriften mit Fundstellennachweis und Abkürzungen
|
Rechtsvorschrift |
Abkürzung |
Fundstelle |
|
Beamtenversorgungsgesetz (Stand: 31.08.2006) Bundesbesoldungsgesetz (Stand: 31.08.2006) Einkommensteuergesetz Landesbeamtengesetz Landesbesoldungsgesetz |
BeamtVG BBesG LRiG EStG LBG LBesG |
FNA 2030 - 25 FNA 2032 - 1 SGV NRW 312 FNA 611 - 1 SGV.NRW. 2030 SGV.NRW. 2320 |