Abgerundetes Rechteck:

Landesamt für Besoldung und Versorgung  NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05

 

 

Abgerundetes Rechteck: Merkblatt

Versorgung

 

 

 

Abgerundetes Rechteck: Stand:
01/2012

 

 

 

 

 

Die Versorgung der Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richter des Landes NRW sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG – in der bis 31.08.2006 geltenden Fassung - Fundstellennachweis 2030 – 25 - (vgl. § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz, § 4 Abs. 1 Landesrichtergesetz). Dieses Merkblatt berücksichtigt die Rechtslage ab 1. Januar 2002. (Hinweis: Hat das für die Versorgung maßgebliche Beamtenverhältnis am 31. Dezember 1991 bestanden, gelten für bestimmte Bereiche Übergangsvorschriften, im Folgenden sind diese Bereiche jeweils mit gekennzeichnet. Erläuterungen hierzu finden Sie unter Abschnitt A 2.

 

Die Ausführungen sind auf die wesentlichen Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsbezüge beschränkt. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet oder geltend gemacht werden.

 

 

A Versorgung bei Eintritt in den Ruhestand

 

Die Versorgungsbezüge umfassen das Ruhegehalt, den Kinderanteil im Familienzuschlag und ggf. einen Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag und Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag. Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet worden ist oder die Zurruhesetzung auf Grund eines Dienstunfalles erfolgte.

 

1 Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (1.1) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (1.2) berechnet.

 

1.1                    Ruhegehaltfähig sind nach § 5 BeamtVG

 

1.1.1     das Grundgehalt, das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,

Hinweise: Ist der Versorgungsfall wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten, wird das Grundgehalt nach der Stufe zugrunde gelegt, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können.

Erfolgt der Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt einer Laufbahn oder aus einem laufbahnfreien Amt, sind die Dienstbezüge dieses Amtes nur ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Ansonsten sind die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig

Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind die vollen Dienstbezüge maßgebend

 

1.1.2        der Familienzuschlag der Stufe 1,

Hinweis: Zur Berücksichtigung von Kindern vgl. Nr. 1.3.5.

 

1.1.3        zuletzt zugestandene sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.

Hinweis: z.B. Amts- und ruhegehaltfähige Stellenzulagen und eine Überleitungszulage nach dem Reformgesetz.

 

1.2 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist Berechnungsgrundlage für den Ruhegehaltssatz (1.3). Sie wird bei Eintritt des Versorgungsfalles anhand der Personalakten ermittelt. Ruhegehaltfähig sind im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten, nach der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Dienst- und Vordienstzeiten:

 

1.2.1 Beamtendienstzeit (§ 6 BeamtVG)

Anzurechnen sind Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe, auf Zeit und auf Widerruf bei einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 2 BeamtStG.

Hinweise: Auch die Zeit eines früheren (z.B. durch Ablegen der Laufbahnprüfung oder Entlassung auf Antrag beendeten) Beamtenverhältnisses ist ruhegehaltfähig; das gilt auch dann, wenn hierfür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet wurden (Nachversicherung).

Ausgeschlossen von der Anrechnung sind Zeiten, für die bei der Entlassung eine Abfindung gewährt wurde, es sei denn, die Abfindung wurde nach der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgezahlt (§ 88 Abs. 2 BeamtVG).

 

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig (Ausnahme: Die Zeit einer Altersteilzeit ist zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist) . Grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, es sei denn, bis zum Ende des Urlaubs ist schriftlich anerkannt worden, daß der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und auf Grund der während einer solchen Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Versorgung, Rente oder ähnliche Leistungen.

 

Die Zeit eines Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung/Teilzeitbeschäftigung) nach den §§ 78b, 85a LBG i. d. b. 31.03.2009 geltenden Fassung ist, wenn das Kind bis zum 31. Dezember 1991 geboren wurde, bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind den 6. Lebensmonat vollendet.

Hinweis: Für nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder wird in Anlehnung an die Bestimmungen des Rentenrechts neben dem Ruhegehalt ein steuerfreier Kindererziehungszuschlag gewährt. Nähere Einzelheiten dazu sind dem ”Merkblatt Kindererziehungszuschlag” zu entnehmen.

 

1.2.2        Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis (Vordienstzeiten).

 

1.2.2.1 Als ruhegehaltfähig gilt kraft Gesetzes die Zeit eines (berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen) Dienstes bei der Bundeswehr oder eines Zivildienstes (§§ 8, 9 BeamtVG).

 

1.2.2.2 Die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit  im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn soll als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn es sich

 

-    um eine in der Regel einer Beamtin bzw. einem Beamten obliegende oder später einer Beamtin bzw. einem Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung oder

 

-    um eine für die spätere Laufbahn bedeutsame Tätigkeit

 

gehandelt hat, die ohne von der/dem Bediensteten zu vertretende Unterbrechung ausgeübt worden ist und zur Ernennung geführt hat (§ 10 BeamtVG).

Hinweis: Voraussetzung ist ein zeitlicher und innerer Zusammenhang zwischen der Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und der anschließenden Beamtendienstzeit. Kurzfristige Tätigkeiten, z.B. als Aushilfsangestellte/r während der Semesterferien oder als wissenschaftliche Hilfskraft, können nicht berücksichtigt werden.

 

1.2.2.3 Ausbildungszeiten (§§ 12, 67 BeamtVG)

 

Als ruhegehaltfähig kann auf Antrag berücksichtigt

werden

 

-       die Zeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul- oder Hochschulausbildung und die übliche Prüfungszeit bis zu drei Jahren sowie eine praktische Ausbildung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) ,

 

-       die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (z.B. in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, § 12 Abs. 1 Nr. 2).

 

-       an Stelle der vorgenannten Zeiten und nur für Angehörige der Vollzugsdienste (der Polizei oder im Strafvollzug) und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zeit einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu fünf Jahren, wenn diese Ausbildung und/oder Tätigkeit für die Wahrnehmung des Amtes förderlich war/en (§ 12 Abs. 2) .

 

-       eine Promotionszeit mit bis zu zwei Jahren, sofern die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war.

Hinweis: Nicht berücksichtigungsfähig ist eine Ausbildung, die die für die Laufbahn vorgeschriebene Regelschulbildung ersetzt (z.B. Verwaltungslehre oder Verwaltungspraktikum).

 

Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerischen Personal an Hochschulen (§ 67 BeamtVG)

Hinweis: § 67 gilt für das vor Inkrafttreten des neuen Hochschulrechts (1. Januar 1980) ernannte wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen nur dann, wenn es in das neue Hochschulrecht übernommen oder übergeleitet worden ist. Er gilt nicht für Professorinnen bzw. Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Emeritierung) und ihre Hinterbliebenen.

 

 

Die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit gilt bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig.

 

Ist als Einstellungsvoraussetzung eine Habilitation gefordert worden, kann die dafür aufgewendete Zeit  mit der in der Habilitationsordnung vorgeschriebenen Mindestzeit oder, sofern eine Mindestzeit nicht vorgeschrieben war, mit bis zu drei Jahren auf Antrag berücksichtigt werden.

Hinweis: Sind die Einstellungsvoraussetzungen durch habilitationsadäquate Leistungen nachgewiesen worden, kann die hierfür verwandte Zeit mit bis zu 3 Jahren berücksichtigt werden.

 

Zeiten einer für die Wahrnehmung des Amtes förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach erfolgreichem Abschluss des Hochschulstudiums und vor der Ernennung zurückgelegt worden sind und während der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, sollen bzw. können (je nach Einstellungsvoraussetzung)  bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Ein über fünf Jahre hinausgehender Zeitraum kann zur Hälfte auf Antrag berücksichtigt werden; insgesamt ist die (volle und hälftige) Anrechnung dieser Vordienstzeiten auf zehn Jahre begrenzt.

 

1.2.2.4  Als ruhegehaltfähig können auf Antrag nach § 11 BeamtVG Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigt werden, sofern ein innerer Zusammenhang mit den im Beamtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben gegeben ist und es sich um eine Tätigkeit gehandelt hat

 

a)    als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin,

 

b)    im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände,

 

c)    nach Erwerb der Lehrbefähigung im öffentlichen Schuldienst oder im Ersatzschuldienst sowie an einer ”Deutschen Auslandsschule”.

 

Berücksichtigt werden können ferner Zeiten

 

d) einer hauptberuflichen Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst, soweit Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland herkömmlich in einem Beamtenverhältnis wahrgenommen werden;

 

e) als Entwicklungshelfer/in im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,

 

f) einer hauptberuflichen Tätigkeit auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet, während der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes sind.

Hinweise: Die Zeiten zu a), e) und f) sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig.

Bei Teilzeitbeschäftigung ist diese Zeit nur mit dem Beschäftigungsanteil anrechenbar. Vordienstzeiten nach Nr. 1.2.2.3 und Nr. 1.2.2.4 (mit Ausnahme der als ruhegehaltfähig geltenden Promotionszeit für das Hochschulpersonal) werden nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt, wenn neben Renten auch andere Versorgungsleistungen (z.B. aus einer betrieblichen Altersversorgung) zustehen.

 

 

1.2.3  Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§ 12b BeamtVG)

 

Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach Tz. 1.2.2 ff. ist ausgeschlossen, wenn

-  sie bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden und

-  die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist sowie

-  diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind.

Ausbildungszeiten (Tz. 1.2.2.3) sind stets von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Ist die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, können diese Zeiten höchstens bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden

 

1.2.4    Zurechnungszeit (§ 13 Abs. 1 BeamtVG)

 

Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Dienstunfähigkeit vor der Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um eine Zurechnungszeit. Diese wird aus der Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres berechnet und zu 2/3 der Gesamtzeit hinzugerechnet, soweit diese Zeit nicht bereits nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig ist.


 

Beispiel

 

Geburtsdatum:                                             24. Januar 1950

Versetzung in den Ruhestand                    31. Januar 2008

Zeitraum:01.02.2008 – 31.01.2010      =           730 Tage

hiervon 2/3 als Zurechnungszeit            =1 Jahr 115 Tage

 

 

1.3       Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 BeamtVG)

 

Die Höhe des Ruhegehaltsatzes richtet sich nach der aus den Tz. 1.2.1 bis 1.2.4 ermittelten ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit und nach der Art der Versorgung (Normal- oder Dienstunfallversorgung). Für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 1,79375 vom Hundert, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Höchstsatz (bei Normalversorgung) wird nach 40 Jahren erreicht.

 

Beispiel

Ruhegehaltfähige Dienstzeit:                        29 Jahre (J) 152 Tage (T)

29 J 152/365 T = 29,416 J oder                   29,42 J (gerundet)

29,42 J x 1,79375 v.H. = 52,772 =              52,77 v.H. (gerundet)

Maßgeblicher Ruhegehaltsatz:              52,77 v.H.

 

Hinweis: Beträgt bei Eintritt in den Ruhestand

-        wegen Dienstunfähigkeit oder

-        aufgrund einer besonderen Altersgrenze vor dem 65. Lebensjahr (z.B. Polizei- oder Justizvollzugsdienst)

der Ruhegehaltssatz weniger als 66,97 v.H., kann dieser nach § 14a BeamtVG auf Antrag vorübergehend (längstens bis zum 65. Lebensjahr) bis auf höchstens 66,97 v.H. erhöht werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt “Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes“.

 

1.3.2 Berechnung des Ruhegehaltes

 

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Tz. 1.1) und des Ruhegehaltssatzes (Tz. 1.3) berechnet.

 

Beispiel:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                              3.000,00 EUR

Ruhegehaltssatz                                                           52,77 v. H.

Ruhegehalt 52,77 v.H. x 3.000 EUR =                  1.583,10 EUR

 

1.3.3 Minderung des Ruhegehaltes (§ 14 Abs. 3 BeamtVG)

 

Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand

 

-       wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder

-       wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird oder

-        auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG - frühestens ab dem 63. Lebensjahr) und vor Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird

ist das Ruhegehalt dauerhaft zu mindern, und zwar um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Ruhestand vor dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt beginnt; die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. (vgl. auch Merkblatt Versorgungsabschläge)

 

1.3.4    Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG)

 

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes (1.1.1) - amtsabhängiges Ruhegehalt -. Es darf nicht hinter 65 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (ggf. zuzüglich Familienzuschlag bis zur Stufe 1) zurückbleiben - amtsunabhängiges Ruhegehalt -. Das amtsunabhängige Ruhegehalt wird um einen Festbetrag von 30,68 EUR erhöht.

 

 

1.3.5        Kinderbezogener Anteil des Familienzuschlags (§ 50 Abs. 1 BeamtVG)

 

Zum Ruhegehalt tritt der Kinderanteil des Familienzuschlags von der Stufe 2 an aufwärts, wenn die Voraussetzungen zum Bezug des Kindergeldes nach dem EStG bzw. nach dem BKGG erfüllt sind (vgl. hierzu Merkblatt Kindergeld).

 

 

 

2   Übergangsvorschriften (§ 85 BeamtVG)

 

2.1 Allgemeines

 

In den mit bezeichneten Bereichen sind, sofern der Höchstruhegehaltsatz (71,75 v.H.) nicht erreicht wird, vergleichsweise die bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, wenn das Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat. Im einzelnen ist zu beachten, dass

 

2.1.1 die Beschränkung der zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten (vgl. Tz. 1.2.2.3) auf drei Jahre entfällt. Ruhegehaltfähig ist die jeweilige vorgeschriebene Mindeststudien- und -prüfungszeit.

Hinweis: Für Angehörige des Vollzugsdienstes entfällt die Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2.

 

2.1.2 Vordienstzeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) werden ohne die in Tz. 1.2.3 aufgeführten Einschränkungen berücksichtigt, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

2.1.3 für die Berechnung einer Zurechnungszeit (vgl. Tz. 1.2.4)    

an die Stelle des 60. Lebensjahres das 55. Lebensjahr tritt und der Zeitraum lediglich zu 1/3 anrechenbar ist.

 

 

2.2       Ruhegehaltssatz (vgl. Tz. 1.3)

 

Die Höhe des Ruhegehaltssatzes bestimmt sich nach so genanntem "Mischrecht". Danach ist

-       die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit anhand der nachstehenden  Tabelle in einen Ruhegehaltssatz umzuwandeln (Besitzstand) und

-       die vom 01. Januar 1992 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegte Dienstzeit (ggf. einschließlich Zurechnungszeit) mit 1,0 v.H. zu multiplizieren und dem Besitzstand hinzuzurechnen.

-       Der sich hieraus ergebende Gesamtruhegehaltsatz ist mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen.

 

Der so berechnete Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz lt. nachstehender Tabelle nach Absenkung mit dem Faktor 0,95667 nicht übersteigen.

 

 

Normalversorgung

Jahre

v.H.

Jahre

v.H.

Jahre

v.H.

bis 10

35

ab 19

53

ab 28

68

ab 11

37

ab 20

55

ab 29

69

ab 12

39

ab 21

57

ab 30

70

ab 13

41

ab 22

59

ab 31

71

ab 14

43

ab 23

61

ab 32

72

ab 15

45

ab 24

63

ab 33

73

ab 16

47

ab 25

65

ab 34

74

ab 17

49

ab 26

66

ab 35

75

ab 18

51

ab 27

67

 

 

Unfallversorgung

Jahre

bis 15

ab 16

ab 17

ab 18

ab 19

ab 20

v.H.

66 2/3

67

69

71

73

75

 

 

 

Übersteigt der nach Mischrecht berechnete Ruhegehaltssatz den nach neuem Recht (Tz. 1.3), ist er der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Bleibt der nach Mischrecht ermittelte Ruhegehaltssatz hinter dem nach neuem Recht zurück, ist der Ruhegehaltssatz nach neuem Recht für die Versorgung maßgebend.

 


 

B   Hinterbliebenenversorgung (§§ 16 ff BeamtVG)

 

 

1     Versorgungsbezüge für Hinterbliebene

Berechnungsgrundlage für Witwen-, Witwer- und Waisengelder ist das Ruhegehalt, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Beim Tod einer Beamtin/eines Beamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge nur dann, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen weder einzeln noch insgesamt das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt übersteigen. Ggf. sind die Bezüge im gleichen Verhältnis zu kürzen (§§ 25, 42).

 

1.1  Ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld besteht in der Regel nach einer Ehedauer von mindestens einem Jahr. Das Witwen-/Witwergeld (§§ 20, 39). beträgt 55 v. H. des Ruhegehaltes. Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren, beträgt das Witwengeld 60 v. H. des maßgeblichen Ruhegehaltes des Verstorbenen. War der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als die/der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, ist das Witwen-/Witwergeld ggf. zu kürzen.

 

1.1.1 Wurde die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte der Ruhestandsbeamte/die Ruhestandsbeamtin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze vollendet, kann der Witwe/dem Witwer ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Eheschließung nicht ausschließlich dem Zweck diente, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Der Unterhaltsbeitrag wird in der Regel in Höhe des gesetzlichen Witwen-/Witwergeldes gewährt. Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind nach Abzug von Freibeträgen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Wird auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet, wird es nicht beantragt oder wird an dessen Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. (§§ 19, 22 Abs. 1)

 

1.2 Das Witwen-/Witwergeld beträgt mindestens 60 v. H. des Mindestruhegehaltes (siehe Abschnitt A Tz. 1.3.4) und wird um jeweils 30,68 EUR erhöht.

 

1.3  Das Waisengeld beträgt für eine Halbwaise 12 v. H. und für eine Vollwaise 20 v. H. des Ruhegehaltes, im Rahmen der Unfall - Hinterbliebenenversorgung für Halb- und Vollwaise je 30 v. H. des Unfallruhegehaltes.

 

1.4 Das Waisengeld beträgt mindestens 12 bzw. 20 v. H. des Mindestruhegehaltes (vgl. Abschnitt A Tz. 1.3.4); bei Unfallversorgung mindestens 30 v. H. des Mindestunfallruhegehaltes.

 

1.5 Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur auf Antrag und in der Regel nur dann gewährt, wenn die Waise sich in Ausbildung befindet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zur Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzuwenden (§ 61 Abs. 2).

 

Für behinderte Waisen gilt nach Vollendung des 18. Lebensjahres, dass auf die Versorgungsbezüge die Hälfte des Betrages angerechnet wird, um den das eigene Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes übersteigt (siehe Tz. 1.4). Über das 27. Lebensjahr hinaus wird Waisengeld nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

1.6 Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird zur Hinterbliebenenversorgung gezahlt, wenn die in Abschnitt A Tz. 1.3.5 genannten Voraussetzungen vorliegen (s. Merkblatt Kindergeld). In der Regel wird er neben dem Witwen-/Witwergeld gezahlt.

 

                             

                              Verzeichnis der Rechtsvorschriften mit Fundstellennachweis und Abkürzungen

 

Rechtsvorschrift

Abkürzung

Fundstelle

Beamtenversorgungsgesetz (Stand: 31.08.2006)

Bundesbesoldungsgesetz (Stand: 31.08.2006)

Landesrichtergesetz

Einkommensteuergesetz

Landesbeamtengesetz

Landesbesoldungsgesetz

BeamtVG

BBesG

LRiG

EStG

LBG

LBesG

 

FNA 2030 - 25

FNA 2032 - 1

SGV NRW 312

FNA 611 - 1

SGV.NRW. 2030

SGV.NRW. 2320